(1) Die dienstliche Ausbildung der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten richtet sich nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des 4. Abschnittes des 1. Hauptstückes des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 und des § 12.
(2) Die Gemeindebeamtinnen und -beamten sind verpflichtet, innerhalb von vier Jahren nach Beginn des Dienstverhältnisses eine Grundausbildung zu absolvieren.
(3) Auf die Grundausbildung der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten ist die Grundausbildungsverordnung Gemeinden - GAusbV-Gem, LGBl. Nr. 54/2016, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verwendungsgruppe B der Entlohnungsgruppe b und die Verwendungsgruppe A der Entlohnungsgruppe a entspricht.
(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass den Gemeindebeamtinnen und -beamten die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass sie die Dienstprüfung innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Frist ablegen können.
(5) Die Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Abs. 2 verlängert sich um
1. höchstens drei Jahre
a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 - MSchG oder nach den §§ 4 bis 7 des Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetzes - Bgld. MVKG, LGBl. Nr. 16/2005, und einer Karenz nach dem Bgld. MVKG,
b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
2. höchstens zwei Jahre
a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
b) um Zeiten eines Karenzurlaubs nach § 92 LBDG 1997, der zur Ausbildung der Gemeindebeamtinnen und -beamten für ihre dienstliche Verwendung gewährt worden ist.
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