BundesrechtBundesgesetzeKraftfahrgesetz 1967X. ABSCHNITT Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Anhängern und Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers und des Zulassungsbesitzers§ 103

§ 103§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

In Kraft seit 01. März 2024
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