Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des M V in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Juli 1989, Zl. MA 70-10/1055/89/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Juli 1989 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 eine Geld- und Ersatzarreststrafe verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen habe, „der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 9. 9. 1988 (Zustelldatum) bekanntzugeben, wer dieses Kraftfahrzeug am 25. 8. 1988, um 08.05 Uhr, in Wien 23., Altmannsdorfer Straße 150 in Fahrtrichtung Anton Baumgartner Straße gelenkt hat, Auskunft zu erteilen“.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behauptet der Beschwerdeführer, der angefochtene Bescheid entspreche weder den Bestimmungen des § 18 AVG 1950 noch jenen der Beglaubigungsverordnung, weil nach dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ nicht angeführt sei, um welche zur Beglaubigung ermächtigte Person es sich dabei handle, überdies der nach diesem Kanzleivermerk aufscheinende handschriftliche Vermerk nicht als eigenhändige Unterschrift zu werten sei, und die Behauptung der belangten Behörde, ob eine diese Handschrift hinsetzende Person zur Beglaubigung der Bescheidausfertigung tatsächlich von der Verwaltungsbehörde im besonderen ermächtigt sei, überhaupt fehle.
In Erwiderung auf dieses Vorbringen genügt zufolge § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG ein Hinweis auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 10. November 1989, Zl. 89/18/0135, in welchem der Gerichtshof auf gleichartige Erwägungen desselben Beschwerdevertreters eingegangen ist und dargelegt hat, warum der Beschwerdeführer damit keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen vermochte.
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) bedürfen Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
Die dem Beschwerdeführer am 9. September 1988 zugestellte Aufforderung der Bundespolizeidirektion Wien zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 26. August 1988, welche nach der Aktenlage offenkundig mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden ist, bedurfte daher entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers „nicht ... der eigenhändigen Unterschrift desjenigen ..., welcher diese Erledigung verfügt und genehmigt hat“. Die im Akt erliegende Kopie dieser Aufforderung weist im übrigen neben dem Vermerk „Genehmigt:“ eine Unterschrift und den Stempelabdruck „F. J Offizial“ auf, weshalb auch insoweit keine Rechtswidrigkeit vorliegt (vgl. dazu aus der ständigen hg. Judikatur das Erkenntnis vom 26. Mai 1989, Zl. 89/18/0036).
Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm zwar eine am 26. August 1988 ausgestellte „Aufforderung“ zugegangen, sowohl die Strafverfügung vom 2. November 1988 als auch das Straferkenntnis vom 8. Mai 1989 würden aber auf ein schriftliches Verlangen vom 9. September 1988 Bezug nehmen. Der Spruch des Straferkenntnisses sei durch den angefochtenen Bescheid bestätigt worden, weshalb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Nichtbeantwortung einer Aufforderung vom 9. September 1988 zur Last gelegt habe, „obwohl eine derartige vom 9. 9. 1988 nicht existiert“. Der Tatvorwurf sei sohin unrichtig bzw. zumindest unvollständig angelastet worden.
In Erwiderung auf dieses Vorbringen genügt ein Hinweis auf den schon wiedergegebenen, durch den angefochtenen Bescheid bestätigten Schuldspruch des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien vom 8. Mai 1989, demzufolge dem Beschwerdeführer angelastet worden ist, der Behörde „auf ihr schriftliches Verlangen vom 9. 9. 1988 (Zustelldatum)“ nach Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers keine Auskunft erteilt zu haben, womit aber klargestellt ist, daß sich das Datum 9. September 1988 auf den Tag der Zustellung dieser Aufforderung und nicht auf deren Datum bezieht. Es kann daher nicht davon die Rede sein, daß eine Aufforderung „vom 9. 9. 1988 nicht existiert“, weshalb der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden kann, gegenüber dem Beschwerdeführer einen unrichtigen Tatvorwurf erhoben oder die Tat im Sinne eines Verstoßes gegen das Konkretisierungsgebot des § 44 a lit. a VStG 1950 „unvollständig angelastet“ zu haben.
Abschließend behauptet der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die belangte Behörde weder Akteneinsicht noch Parteiengehör gewährt habe, und meint, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer schon deshalb keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG führende Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuzeigen, weil Verfahrensfehler der Behörde nach der ständigen hg. Judikatur nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach dieser Bestimmung führen können, wenn die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wobei es Sache des Beschwerdeführers ist, die Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun, also durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde anzuführen ist, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 1988, Zl. 87/02/0200, und die darin zitierte Vorjudikatur). Diesbezügliche Ausführungen sind der Beschwerde jedoch nicht zu entnehmen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der Abhaltung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am 15. Dezember 1989
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