Die Verordnung (EU) 2018/858 enthält in ihrem Anhang II Anforderungen für die EU-Typengenehmigung für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten durch Angabe diverser Rechtsakte. Dazu zählt u.a. die "UN-Regelung Nr. 48" betreffend den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen. Gemäß § 27a Abs. 2 KFG 1967 müssen u.a. Fahrzeuge der Klassen M, N und O allen Bestimmungen der im Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den §§ 4 bis 27 KFG 1967 keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Verordnung hinausgehend für die Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind. Ebenso müssen etwa nach § 10 Abs. 7 Z 1 der aufgrund des KFG 1967 erlassenen KDV 1967 die in den §§ 14 bis 20 KFG 1967 angeführten Beleuchtungseinrichtungen bei Kraftwagen und Anhängern so am Fahrzeug angebracht sein, dass sie den Bestimmungen der Anhänge der Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 2008/89/EG, ABl. Nr. 257 vom 25. September 2008, S 14, entsprechen. Gemäß Anhang II Nr. 1 dieser Richtlinie gelten die technischen Vorschriften bestimmter Bereiche der "UN/ECE-Regelung Nr. 48". Die in verschiedenen Rechtsakten der Europäischen Union mitunter abweichend abgekürzte "UN-Regelung Nr. 48 - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen" wurde von der der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) in immer wieder neueren Fassungen erlassen und ist im Amtsblatt der Europäischen Union in verschiedenen Fassungen veröffentlicht (ABl. L 347 vom 30.9.2021; ABl. L 265 vom 30.9.2016; ABl. L 135 vom 23.5.2008). Damit schreibt das KFG 1967 dem Zulassungsbesitzer die Einhaltung der UN-Regelung Nr. 48 vor. Diese Norm bildet somit einen eigenen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung (§ 103 Abs. 1 Z 1 und § 134 Abs. 1 Z 1 und 2 KFG 1967) und kann das Mitzitieren dieser Vorschrift rechtswidrig sein, wenn sie der Beschuldigte nicht verletzte.
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