Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde der S W in W, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. November 1987, Zl. MA 70-10/2210/87/Str, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 ergangene Strafverfügung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 22. Juli 1987 wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 1986 gegen die wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 gegen sie ergangene Strafverfügung derselben Behörde vom 26. November 1986 gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 „wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen“.
Auf Grund der dagegen eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerin wurde dieser Bescheid mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. November 1987 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 bestätigt.
Entsprechend der Begründung dieses Bescheides ging die Berufungsbehörde davon aus, daß bei dem vom nunmehrigen Beschwerdevertreter erhobenen Einspruch kein Vollmachtsverhältnis ausgewiesen gewesen sei, weshalb „der Einschreiter“ mit Schreiben vom 11. Juni 1987 gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 aufgefordert worden sei, das Formgebrechen der fehlenden Vollmacht binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung des gegenständlichen Auftrages zu beheben, wobei gleichzeitig festgesetzt worden sei, daß ein fruchtloser Ablauf dieser Frist die Wirkung habe, daß das Anbringen nicht mehr berücksichtigt werde. Da dieser Aufforderung zur Behebung des Formgebrechens „dem Einschreiter“ am 17. Juni 1987 zugestellt worden sei, habe die gesetzte Frist am 1. Juli 1987 geendet, bis zu welcher das Formgebrechen hätte behoben werden müssen. Da dies bis zu diesem Tag nicht geschehen sei, sei der Einspruch durch die Behörde erster Instanz zu Recht zurückgewiesen worden, wobei unbeachtlich sei, daß „der Einschreiter“ mit Schreiben vom 10. Juli 1987, somit erst nach Ablauf der gesetzten Frist, eine Vollmacht vorgelegt habe.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG 1950 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 AVG 1950 zu veranlassen. Aus Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ergibt sich, daß die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen kann, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltungsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über den Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Diese Bestimmungen sind zufolge § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.
Aus § 10 AVG 1950 ergibt sich also, daß eine schriftliche Vollmacht-von den im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden Fällen des Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ausgenommen-nur dann nicht erforderlich ist, wenn eine Vollmacht vor der Behörde mündlich erteilt worden ist. Das Vorliegen einer derartigen, vor der Behördeerteilten und in einem Aktenvermerk beurkundeten Vollmacht hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet und sie kann für ihren Standpunkt auch mit dem Hinweis darauf nichts gewinnen, daß sie sich „bereits anläßlich der Erhebung des Einspruches auf die erteilte Prozeßvollmacht gemäß § 31 ZPO berufen“ habe, weil § 30 Abs. 2 ZPO für das Verwaltungsverfahren keine Geltung hat und es daher nicht genügt, wenn ein Rechtsanwalt in einem Rechtsmittel auf diese ZPO-Bestimmung verweist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1985, Zl. 85/06/0006). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem von ihr zitierten hg. Erkenntnis vom 7. März 1985, Zl. 85/08/0023, nicht, daß eine gemäß § 31 ZPO erteilte Prozeßvollmacht die Prozeßhandlungen im Verwaltungsstrafverfahren deckt. Es ist auch unerheblich, daß dem Bezirkspolizeikommissariat Döbling bekannt gewesen sein müsse, daß der Beschwerdevertreter „bereits in einigen anderen Verwaltungsstrafsachen für“ die Beschwerdeführerin „als Rechtsvertreter eingeschritten ist“, weil die Behörde nicht berechtigt ist, durch die Vorlage einer Vollmacht in einem bestimmten Verfahren davon auszugehen, daß die Partei auch in anderen bereits anhängigen Verfahren vertreten sein will, es sei denn, daß die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmißverständlich zu erkennen gegeben hat. Die von der Beschwerdeführerin allein für maßgeblich erachtete Tatsache, daß in anderen Rechtssachen eine Vollmacht vorgelegt worden sei, die eine Bevollmächtigung zur Vertretung in allen Angelegenheiten beurkunde, reicht dazu nicht aus (vgl. dazu u. a. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1982, Zl. 82/03/0018). Ungeachtet eines entsprechend dem Beschwerdevorbringen auf dem Einspruch gegen die Strafverfügung angebrachten Vermerkes über die beim erwähnten Polizeikommissariat ausgewiesene Vollmacht ist der Auftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 zur Vorlage einer Vollmacht zu Recht ergangen, zumal die Beschwerdeführerin keine Umstände ins Treffen geführt hat, welche die Annahme rechtfertigen, daß sie ihrem Vertreter in dem in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahren durch konkludente Handlungen eine Vollmacht erteilt hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 8. April 1975, Zl. 895/73). Angesichts der von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Tatsache, daß sie dem Auftrag zur Vollmachtsvorlage nicht, innerhalb der von der Behörde hiefür bestimmten Frist, sondern erst nach Ablauf derselben-wenn auch vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides-entsprochen hat, hatte die belangte Behörde davon auszugehen, daß der dem Einspruch der Beschwerdeführerin ursprünglich anhaftende Mangel nicht als rückwirkend beseitigt anzusehen ist, weil eine solche Wirkung bei fristgebundenen Anbringen, wie etwa bei einem Einspruch im Sinne des § 49 Abs. 1 VStG 1950, nur durch die rechtzeitige Erfüllung des Verbesserungsauftrages erzielt wird (vgl. dazu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 4. Aufl., Rz. 161). Der in Rede stehende Einspruch der Beschwerdeführerin galt daher erst ab dem Zeitpunkt als fehlerfrei, in dem die Vollmacht vorgelegt worden ist, was aber jedenfalls lange nach Ablauf der in der letztgenannten Bestimmung genannten Frist der Fall war.
Im übrigen wurde der erwähnte Verbesserungsauftrag zu Recht dem durch die nachfolgende Vollmachtsvorlage als Vertreter der Beschwerdeführerin ausgewiesenen Rechtsanwalt übermittelt, weil solche Aufträge zufolge § 13 Abs. 3 AVG 1950 „dem Einschreiter“ zu erteilen sind, worunter derjenige zu verstehen ist, der das Anbringen, sei es für sich oder für einen anderen, bei der Behörde stellt, der also der Behörde gegenüber tätig wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1981, Zl. 81/03/0065). Wenn hingegen eine Eingabe von einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes als Vertreter eingebracht wird, dann ist diese Eingabe, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Jänner 1985, Slg. N. F. Nr. 11.633/A, ausgesprochen hat, nicht dieser Person, welche nicht vertretungslegitimiert ist, zuzurechnen, sondern vielmehr dem Machtgeber selbst, der als Einschreiter anzusehen ist. Von einem derartigen Sachverhalt ist im Beschwerdefall allerdings nicht auszugehen, weshalb sich die Beschwerdeführerin zu Unrecht auf dieses hg. Erkenntnis berufen hat.
Zusammenfassend ist also davon auszugehen, daß der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die in Rede stehende Strafverfügung zu Recht zurückgewiesen worden ist.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. Jänner 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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