Dem Zulassungsbesitzer kommt gemäß § 103 Abs. 1 KFG 1967 eine gemäß § 134 KFG 1967 verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu. Er hat für eine gehörige Überwachung der Beladung der Fahrzeuge zu sorgen und im Falle eines festgestellten gesetzwidrigen Zustandes eines für ihn zugelassenen Fahrzeuges darzutun, weshalb ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. E 17. Jänner 1990, 89/03/0165).
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