Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des CK in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien IV, Bruckner Straße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. März 1988, Zl. MA 70 - 10/2554/87/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. März 1988 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen habe, „der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 3. 2. 1987, zugestellt am 6. 2. 1987, bekanntzugeben, wer dieses Kraftfahrzeug am 18. 12. 1986 um 11.15 Uhr gelenkt hat“.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 1988, B 1033/88, nach ihrer Abweisung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, daß die Rechtmäßigkeit seiner Bestrafung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 die rechtswirksame Zustellung des Auskunftsverlangens vom 3. Februar 1987 an ihn zur Voraussetzung hatte. Sein gesamtes Beschwerdevorbringen bezieht sich zwar darauf, daß diese Vor-aussetzung gefehlt habe, ohne daß er aber konkret etwas vorgebracht hätte, um einen bestimmten Zustellmangel darzutun. Er macht der belangten Behörde lediglich zum Vorwurf, diesbezüglich kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hatte sie dazu keine Veranlassung. Anhand des betreffenden Rückscheines, aus dem hervorgeht, daß am 4. und 5. Februar 1987 zwei ergebnislose Zustellversuche an den Beschwerdeführer vorgenommen wurden, es daraufhin zur Hinterlegung der Sendung bei der Post kam und die Abholfrist am 6. Februar 1987 zu laufen begann, ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Zustellvorgang nicht den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 21 Abs. 2, 17 Zustellgesetz) entsprochen hat; der Rückschein stellte vielmehr als eine öffentliche Urkunde einen (wenn auch widerlegbaren) Beweis dafür dar, daß die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Richtig ist, daß es in einem schriftlichen Bericht der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt, vom 25. März 1987 an die Bezirkshauptmannschaft Mödling (offenbar im Zusammenhang mit dem wegen der der Anfrage zugrunde liegenden strafbaren Handlung anhängigen Verwaltungsverfahren) heißt, daß „im gegenständlichen Fall eine Lenkererhebung nicht vorgenommen werden konnte“, „der Zulassungsbesitzer nicht auf mittels RSa-Brief zugestellten Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers reagierte“, „im Rahmen durchgeführter Erhebungen an der Wohnadresse derselbe nicht angetroffen werden konnte“ und „daher nicht festgestellt werden konnte, ob der Zulassungsbesitzer zum Hinterlegungszeitpunkt und den nachfolgenden 14 Tagen ortsanwesend war“. Aber auch diesem Bericht, der mit dem Bemerken schließt, daß „der Zulassungsbesitzer an der angeführten Adresse aufrecht gemeldet ist“, war nicht zu entnehmen, daß tatsächlich ein Zustellungshindernis vorgelegen und demnach nicht von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen sei. Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers, er habe sich in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 28. September 1987 (wie überdies noch in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 9. Februar 1988) ausdrücklich auch damit verantwortet, daß ihm „eine den Bestimmungen des AVG entsprechende Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers gemäß § 103 KFG nicht zugestellt worden“ sei, ist für seinen Standpunkt gleichfalls nichts zu gewinnen. Behauptet nämlich jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 1985, Zl. 84/08/0074, und vom 17. September 1986, Zl. 86/03/0100). Ein derartiges, durch entsprechende Beweisanbote untermauertes konkretes Vorbringen des Beschwerdeführers, der im übrigen nach der Aktenlage die hinterlegte Sendung am 10. September 1987 bei der Post behoben hat, ist aber (schon im Verwaltungsstrafverfahren) unterblieben.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am 6. September 1989
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