Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. Jänner 2026, Zl. VGW-031/041/14923/2025-2, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Mitbeteiligter: M H, vertreten durch Dr. Paulina Andrysik-Michalska, Rechtsanwältin in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Strafverfügung der revisionswerbenden Behörde vom 7. Juli 2025 wurde dem Mitbeteiligten u.a. zur Last gelegt, er habe es als Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten PKW unterlassen, binnen zwei Wochen ab der am 3. Juni 2025 erfolgten Zustellung der Lenkererhebung vom 27. Mai 2025 bekanntzugeben, wer das betreffende Kraftfahrzeug am 26. April 2025 zu einer bestimmten Uhrzeit gelenkt habe. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Der Mitbeteiligte habe dadurch die Bestimmung des § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,--(Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 1 Stunde) verhängt wurde.
2 Mit Eingabe vom 17. Juli 2025 erhob der Mitbeteiligte Einspruch gegen die Strafverfügung.
3 Mit Schreiben vom 18. Juli 2025 stellte er zudem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft. Dazu brachte er vor, es liege gegenständlich ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis vor, das ihn an der rechtzeitigen Erstattung der Lenkerauskunft gehindert habe. Er selbst habe die Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft nicht erhalten, sondern von dieser erst am 10. Juli 2025 aufgrund der Strafverfügung Kenntnis erlangt. Die Versäumung der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft, durch die er einen Rechtsnachteil erlitten habe, sei nicht auf sein Verschulden zurückzuführen bzw. bestehe lediglich ein Versehen minderen Grades. Aus „advokatorischer Vorsicht“ werde zudem geltend gemacht, dass zwar die Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft in der Wohnung des Mitbeteiligten entgegengenommen worden sei, dass die Aufforderung jedoch zwischen den vielen Post-und Werbebriefen versehentlich verloren gegangen sei. Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag gab der Mitbeteiligte bekannt, dass er das betreffende Fahrzeug zum in Rede stehenden Zeitpunkt selbst gelenkt habe.
4 Im gegenständlichen Verfahren wies die revisionswerbende Behörde mit Bescheid vom 21. Juli 2025 den Wiedereinsetzungsantrag des Mitbeteiligten gestützt auf § 71 Abs. 1 Z 1 AVG mit der Begründung zurück, gegen die Strafverfügung sei fristgerecht Einspruch erhoben worden. Die Einwände, die der Mitbeteiligte im Wiedereinsetzungsantrag ins Treffen geführt habe, könnten auch im Verwaltungsstrafverfahren vorgebracht werden. Es bestehe für ihn daher kein Rechtsnachteil, der einer Abhilfe im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages bedürfte.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde Folge und hob den Zurückweisungsbescheid der revisionswerbenden Behörde ersatzlos auf. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
6 Zusammengefasst führte das Verwaltungsgericht aus, die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft sei verfahrensrechtlicher Natur und einem Wiedereinsetzungsantrag zugänglich. Die Rechtsansicht der revisionswerbenden Behörde, dem Mitbeteiligten sei durch die Fristversäumung kein Rechtsnachteil entstanden, sei unzutreffend, weil die versäumte Prozesshandlung, nämlich die Auskunftserteilung, nicht im Zuge eines Einspruches gegen die Strafverfügung nachgeholt werden könne. In einem Einspruch gegen die Strafverfügung könne Vorbringen zum Verwaltungsstraftatbestand des § 103 Abs. 2 iVm. § 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 erstattet, die versäumte Prozesshandlung jedoch nicht nachgeholt werden. Vor diesem Hintergrund könne dem Mitbeteiligten aus der Versäumung der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft sehr wohl ein Rechtsnachteil erwachsen. Infolgedessen sei der den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag des Mitbeteiligten zurückweisende Bescheid der revisionswerbenden Behörde ersatzlos aufzuheben gewesen.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 17.11.1981, 2551/80, und VwGH 07.09.1995, 95/09/0176) geltend macht, der Mitbeteiligte hätte im Verwaltungsstrafverfahren in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung sämtliche Einwände, nämlich insbesondere das Vorliegen eines Zustellmangels, geltend machen können. Er habe mithin durch die Versäumung der Frist zur Erstattung der Lenkerauskunft keinen Rechtsnachteil erlitten. Außerdem trete eine Strafverfügung durch die Erhebung eines rechtzeitigen Einspruchs außer Kraft. Somit sei vorliegend das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten, in dem für den Mitbeteiligten ebenfalls Gelegenheit bestehe, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu rechtfertigen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Wiedereinsetzungsantrag widerspreche aus den genannten Gründen dem Grundsatz der Verfahrensökonomie.
8 Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor:
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 1.10.2024, Ra 2024/11/0046, mwN).
12 Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (vgl. dazu etwa VwGH 9.3.2026, Ra 2025/11/0019, mwN).
13 Wie der Verwaltungsgerichtshof zudem bereits wiederholt ausgesprochen hat, handelt es sich bei der Frist nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 (auch) um eine verfahrensrechtliche Frist. Die Versäumung dieser Frist ist grundsätzlich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 Abs. 1 AVG zugänglich (vgl. VwGH 12.2.2020, Ra 2020/11/0005; VwGH 27.1.2005, 2004/11/0212; VwGH 23.10.2001, 2000/11/0142).
14 Soweit die Amtsrevision in ihrer Zulässigkeitsbegründung geltend macht, es mangle gegenständlich im Hinblick auf die Gelegenheit des Mitbeteiligten, entsprechendes Vorbringen im Verwaltungsstrafverfahren zu erstatten, an einem Rechtsnachteil, welcher ihm durch die Versäumung der Frist zur Erstattung der Lenkerauskunft erwachsen sei, genügt es festzuhalten, dass es dem Mitbeteiligten ohne Bewilligung der Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft nicht möglich ist, eine fristgerechte Lenkerauskunft zu erteilen. Darüber hinaus erfüllt die Nichterteilung einer fristgerechten Lenkerauskunft den Verwaltungsstraftatbestand gemäß § 103 Abs. 2 iVm. § 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 in objektiver Hinsicht.
15 Das Vorbringen des Mitbeteiligten im Wiedereinsetzungsantrag, er selbst habe den Auftrag zur Erteilung der Lenkerauskunft nicht erhalten, war zudem nicht auf die Geltendmachung eines Zustellmangels, bei dessen Vorliegen-so die Argumentation der Amtsrevision-eine Versäumung der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft nicht hätte eintreten können, beschränkt.
16 Wenn das Verwaltungsgericht daher zum Ergebnis gelangte, dem Mitbeteiligten sei fallbezogen ein Rechtsnachteil im Sinn von § 71 Abs. 1 Z 1 AVG erwachsen, gelingt es der Revision diesbezüglich nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen.
17 Zu den in der Zulässigkeitsbegründung angeführten zwei Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich einerseits dem Erkenntnis vom 17. November 1981, 2551/80, und andererseits dem Erkenntnis vom 7. September 1995, 95/09/0176, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der jeweils anders gelagerten Umstände der Ausgangsverfahren mit dem vorliegenden Fall als nicht vergleichbar erweisen und die Rechtsansicht der revisionswerbenden Behörde nicht zu stützen vermögen.
18 So hielt der Verwaltungsgerichtshof im erstgenannten Erkenntnis unter Wiedergabe einer Literaturstelle fest, dass der durch die Fristversäumung erlittene Rechtsnachteil im Sinn von § 71 Abs. 1 AVG so zu verstehen ist, dass die Partei infolge der Fristversäumung eine ihr sonst mögliche Prozesshandlung nicht mehr setzen kann. Ob die Prozesshandlung im Ergebnis von Vorteil ist, worauf der Ausdruck „Rechtsnachteil“ hindeuten könnte, ist irrelevant.
19 Voraussetzung eines Wiedereinsetzungsantrages ist-so der Verwaltungsgerichtshof in dem erstgenannten Erkenntnis betreffend das Nichtbestehen oder Nochnichtbestehen einer Anspruchsvoraussetzung nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz weiter-die Behauptung eines Rechtsnachteils, d.h. die Behauptung, durch die Fristversäumung eines (angeblich) bestehenden Anspruchs verlustig gegangen zu sein. Im betreffenden Fall lag der von der Partei „vorsorglich“ behauptete Wiedereinsetzungsgrund weder während der dort in Rede stehenden Frist noch im Zeitpunkt des Wiedereinsetzungsantrags noch im Zeitpunkt des dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgebenden Berufungsbescheides vor.
20 In dem dem zweitgenannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Fall konnte die Partei, welche den infolge einer Fristversäumung eingetretenen Verlust einer Rechtsfertigungsmöglichkeit und eine Verletzung des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren als Rechtsnachteil im Sinn von § 71 Abs. 1 Z 1 AVG geltend machte, ihr Vorbringen im Rahmen des Berufungsverfahrens vollumfänglich und uneingeschränkt erstatten, ohne einen Rechtsnachteil zu erleiden.
21 Angesichts der wesentlichen Unterschiede, welche die beiden genannten Verfahren im Vergleich zur gegenständlichen Konstellation aufweisen, gelingt es der Amtsrevision somit nicht, ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufzuzeigen.
22 Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG war die Amtsrevision daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 22. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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