Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer Kober und Mag. Schindler als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des P in H, vertreten durch Dr. Burghard Seyr, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 23, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 5. März 2024, LVwG 2023/28/23558, betreffend Übertretung des KFG 1967 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. August 2023 wurde dem Revisionswerber (u.a.) eine Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG 1967 vorgeworfen: Er habe als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des (näher bezeichneten) Personenkraftwagens den Vorschriften des KFG 1967 entspreche. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Revisionswerber als Zulassungsbesitzer gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die für die verkehrsund betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des KFG 1967 entsprochen hätten, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssten, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass im Motorraum des Fahrzeuges die Ansaugung in den Motorraum nicht montiert gewesen sei. Diese sei locker gewesen und habe sich im Motorraum hin und her bewegen können. Über den Revisionswerber wurde deshalb gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von EUR 150, (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt und es wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgelegt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Spruchpunkt des Straferkenntnisses nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer für den Revisionsfall unbeachtlichen Maßgabeänderung als unbegründet ab und verpflichtete ihn zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Das Verwaltungsgericht stellte u.a. fest, der Revisionswerber sei am vorfallsgegenständlichen Tag Lenker und Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten Personenkraftwagens gewesen und einer Lenker bzw. Fahrzeugkontrolle unterzogen worden. Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Sachverständige sei zur Auffassung gelangt, dass der vorgeworfenen Übertretung ein schwerer Mangel am genannten Personenkraftwagen zugrunde gelegen sei, da die Luftansaugung im Motorraum nicht ordnungsgemäß montiert gewesen sei, Fremdluft den Betrieb des Motors beeinflusst und im schlimmsten Fall ein Motorschaden vonstatten hätte gehen können. Im Falle der Nichtbehebung des Mangels bestehe die Gefahr, dass das Fahrzeug Öl verliere oder das Fahrzeug unvermittelt stehen bleibe, was eine Gefährdung des Revisionswerbers und/oder auch anderer Verkehrsteilnehmer nach sich ziehen könne. Unter Berücksichtigung der Einwendungen des Revisionswerbers stehe zweifelsfrei fest, dass der Revisionswerber die ihm vorgeworfene Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten habe.
4In weiterer Folge erläuterte das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung und führte rechtlich aus, der Revisionswerber habe die Verwaltungsübertretung aus näheren Gründen schuldhaft begangen. Bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, bei welchem dann Fahrlässigkeit anzunehmen sei, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Dem Revisionswerber sei es mit seinen Behauptungen nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Zuletzt begründete das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung.
5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
6 Die Revision erweist sich als nicht zulässig.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10Die Revision bringt unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG 1967 und § 5 Abs. 1 VStG zu ihrer Zulässigkeit ausschließlich vor, der Revisionswerber habe ausgeführt, dass das gegenständliche Fahrzeug bei jeder „Pickerlüberprüfung“ und wenige Monate nach dem Tatzeitpunkt auch in der Prüfhalle des Landes Tirol gewesen und bei keiner dieser Überprüfungen die dem Revisionswerber vorgeworfene lose Ansaugung im Motorraum moniert worden sei. Weder aus dem angefochtenen Erkenntnis noch aus dem festgestellten Sachverhalt gehe hervor, worin die Erfüllung der subjektiven Tatseite des Revisionswerbers zu erblicken sei. Ausgehend davon sei die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses mit einem Fehler behaftet, der geeignet sei, die Rechtsstaatlichkeit zu gefährden.
11 Eine Entscheidung, der die für die Zulässigkeit einer Bestrafung unter dem Gesichtspunkt „nulla poena sine lege“ wesentlichen Teile des Spruchs und der Begründung fehlten, sei mit einem Fehler behaftet, der geeignet sei, die Rechtsstaatlichkeit zu gefährden. Sie lasse auf Grund dieser Mängel auch keine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zu.
12 Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine relevante Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufgezeigt, die mit Revision bekämpft werden könnte, weil das Verwaltungsgericht entgegen den Ausführungen in der Zulassungsbegründung die subjektive Tatseite (Fahrlässigkeit) ausdrücklich und hinreichend begründet hat. So hat es ausgeführt, dass die behauptete Überprüfung des Fahrzeuges, bei der kein Mangel festgestellt worden sei, erst vier Monate nach dem Tattag stattgefunden habe und keinen Rückschluss darauf zulasse, dass der Mangel zum Tatzeitpunkt nicht vorgelegen sei und dem Revisionswerber hätte bekannt sein müssen. Dem Revisionswerber sei es daher nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht bei Vorliegen eines Ungehorsamsdeliktswozu die Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 zählt von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Der Gesetzgeber präsumiert in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten.
14 Ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanzzur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. zu alldem VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213, mwN).
15 Eine unvertretbare Beweiswürdigung zeigt die Revision vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung die Aussagen des Revisionswerbers und des beigezogenen Sachverständigen gegenüberstellte und sie vor dem Hintergrund der im Akt befindlichen Beweismittel schlüssig würdigte, fallbezogen nicht auf.
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 4. April 2025