Ra 2024/02/0236 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein Fahrzeug, an dem eine gemäß § 33 Abs. 1 KFG 1967 anzeigepflichtige Änderung vorgenommen wurde, ohne dass diese dem Landeshauptmann angezeigt und von diesem genehmigt wurde, kann nicht den Vorschriften des KFG 1967 entsprechen, wodurch naturgemäß auch der Tatbestand des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 erfüllt ist.