Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des DDr. G G in W, vertreten durch Dr. Hans-Michael Simoni, Rechtsanwalt in Wien IV, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Dezember 1988, Zl. MA 70-10/205/88/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Erledigung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Mariahilf, vom 6. Mai 1987 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach näher bezeichneten Kraftfahrzeuges binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug an einem bestimmt bezeichneten Ort abgestellt habe, sodaß es dort zu einem bestimmt bezeichneten Zeitpunkt gestanden sei.
Diese Erledigung wertete der Beschwerdeführer als Bescheid und erhob dagegen Berufung.
Der Landeshauptmann von Wien wies diese Berufung mit Bescheid vom 2. Oktober 1987 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurück.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 24. Juni 1988, Zl. 88/11/0137, als unbegründet ab und führte aus, es handle sich bei einer Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG um die Aufforderung zur Abgabe einer Wissenserklärung, die nicht vollstreckt werden könne, sondern verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert sei. Eine Deutung dieser Erledigung als Bescheid sei aus Gründen der Gewährung von Rechtsschutz nicht zwingend geboten und es weise die vorliegende Aufforderung auch sonst nicht die Merkmale eines Bescheides im Sinne des AVG 1950 auf.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (belangte Behörde) vom 19. Dezember 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkws unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 6. Mai 1987, zugestellt am 19. Mai 1987, innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien VI, Mariahilferstraße 75/Ammerlingstraße zuletzt abgestellt habe, sodaß es dort am 29. April 1987 um 8.55 Uhr gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurden über ihn eine Geldstrafe sowie eine Ersatzarreststrafe verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, seiner Berufung gegen die Erledigung der Bundespolizeidirektion Wien vom 6. Mai 1987 sei aufschiebende Wirkung zugekommen, weshalb die Leistungsfrist erst mit der Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 2. Oktober 1987 zu laufen begonnen habe.
Diese Ansicht des Beschwerdeführers ist verfehlt, weil sich in Ansehung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nach § 64 Abs. 1 AVG 1950 aus dem Gesamtzusammenhang das Erfordernis ergibt, daß diese Suspensivwirkung einen bekämpften normativen Bescheidabspruch als solchen zum Gegenstand haben muß. Das Wesen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels besteht nämlich im Aufschub der Vollstreckung des damit angefochtenen Bescheides.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es müsse ihm „die Begünstigung des § 6 VStG zugute kommen, denn Berufung zu erheben sei ausdrücklich vom Gesetz gestattet“, ist im gegebenen Zusammenhang schlechthin unverständlich. Es erübrigt sich daher eine nähere Auseinandersetzung damit. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, daß der Beschwerdeführer der Aufforderung deshalb nicht entsprochen hat, weil er die ihm zur Beantwortung der Aufforderung gesetzte (dem § 103 Abs. 2 KFG im Falle der schriftlichen Aufforderung entsprechende) Frist von zwei Wochen nach Zustellung nicht eingehalten hat.
Soweit der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 103 Abs. 2 KFG geltend macht, „weil dieser mit Art. 18 B VG deshalb in Widerspruch steht, weil die Behörde in Verwaltungsvorschriften nicht vorgesehene Vorgangsweisen wählt und diese noch dazu einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion unterwirft, ohne daß dafür eine gesetzliche Deckung erkennbar wäre“, vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, der Anregung des Beschwerdeführers zu entsprechender Antragstellung gemäßt Art. 140 Abs. 1 B VG zu folgen. Im übrigen sei der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 1988, Zlen. G 72/88 und andere, verwiesen.
Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am 27. September 1989
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden