Zweckentsprechende Rechtsverfolgungskosten eines Gläubigers für die Betreibung einer berechtigten (Alt)Forderung, die aus einer vertraglichen Geschäftsbeziehung entspringen, sind vom Schutzzweck des § 69 Abs 2 IO umfasst, nicht aber Rechtsverfolgungskosten des (mittelbaren) Gesellschafters, die aus der Betreibung einer eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistung entspringen und der Rückzahlungssperre unterliegen.
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