JudikaturOGH

11Os134/11g – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. November 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang R***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über den Antrag des Wolfgang R***** auf Erneuerung des Strafverfahrens des Landesgerichts Leoben zum AZ 12 Hv 95/10x nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Der (laut VJ Register) aktuell gemäß § 21 Abs 2 StGB angehaltene Wolfgang R***** begehrt in einem direkt an den Obersten Gerichtshof gerichteten, (nachträglich vgl 11 Os 107/11m) von seinem Verfahrenshilfeverteidiger unterschriebenen Schriftsatz vom 8. August 2011 die Erneuerung seines Strafverfahrens AZ 12 Hv 95/10x des Landesgerichts Leoben gemäß § 363a Abs 1 StPO per analogiam, wobei er ohne sich auf ein Erkenntnis des EGMR zu berufen (RIS Justiz RS0122228) eine Verletzung des Art 5 Abs 1 lit e EMRK in einem „falschen Einweisungsgutachten“ und in der „aktuellen Ausgestaltung der Maßnahme“ erblickt.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist nicht berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass es sich bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt. Aus diesem Grund gelangen in Bezug auf das Grundrecht auf Freiheit die Bestimmungen des GRBG zur Anwendung (RIS Justiz RS0122737, RS0123350), das insoweit den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ausdrücklich regelt. Nach § 1 Abs 1 GRBG steht wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzugs die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Dies gilt nach der ausdrücklichen Regelung des § 1 Abs 2 GRBG nicht für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, weshalb in diesen Fällen eine Grundrechtsbeschwerde nach § 1 Abs 2 GRBG ebenso ausgeschlossen ist wie der dazu subsidiäre - Erneuerungsantrag (15 Os 149/07m; 14 Os 60/08t; jüngst 11 Os 86/11y). Indem der Einschreiter Beurteilungsgrundlagen seiner Anstaltsunterbringung sowie Umstände des Maßnahmenvollzugs releviert, steht ihm somit der Erneuerungsantrag bereits aus formellen Gründen nicht offen.

Der Antrag des Wolfgang R***** war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO).

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