13Os117/07s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl Heinz W***** wegen Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 71/07y des Landesgerichtes Wels, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 6. August 2007, AZ 10 Bs 192/07t (= ON 129 der Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Karl Heinz W***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Der Angeklagte Karl Heinz W***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 25. Mai 2007, 12 Hv 71/07y-113, des Verbrechens nach § 28 Abs 2, zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall SMG sowie der teils vollendeten, teils versuchten Verbrechen nach § 28 Abs 2, vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG, § 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28 Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Claudia W***** als Mittäter den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift „in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG)" gewerbsmäßig
1) ein- und ausgeführt, indem sie
a) in der Zeit von etwa Mitte Oktober 2006 bis etwa Mitte November 2006 in zumindest fünf Angriffen insgesamt zumindest etwa 1,3 kg Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt zwischen 8,1 % und 15,8 % mittels Postsendungen von Spanien aus- und nach Österreich einführten,
b) etwa im August 2006 ca 100 g Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt zwischen 8,1 % und 15,8 % mittels Postsendung von Spanien aus- und nach Österreich einführten;
2) in Verkehr gesetzt und in Verkehr zu setzen versucht, indem sie
a) in der Zeit von etwa Mitte Oktober 2006 bis zum 17. November 2006 in zumindest fünf Angriffen insgesamt zumindest etwa 1,3 kg Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt zwischen etwa 8,1 % und 15,8 % auf dem Postweg an den abgesondert verfolgten Mario E***** zum Zweck des Weiterverkaufs in Österreich von Spanien nach Marchtrenk übersendeten, wobei die Taten in Bezug auf eine Menge von 606,9 g Cannabisharz infolge Sicherstellung durch die Polizei beim Versuch geblieben sind,
b) etwa im August 2006 etwa 100 g Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt zwischen 8,1 % und 15,8 % auf dem Postweg an den gesondert verfolgten Zsolt L***** von Spanien nach Linz übersendeten. Gleichzeitig mit dem Urteil beschloss das Landesgericht Wels den Widerruf bedingter Strafnachsicht.
Über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das genannte Urteil wurde noch nicht entschieden.
Am 25. Juli 2007 stellte der Angeklagte einen Enthaftungsantrag, den der Vorsitzende mit Beschluss vom 6. August 2007 ablehnte (ON 125). Der dagegen gerichteten Beschwerde des Angeklagten gab das Oberlandesgericht Linz mit dem angefochtenen Beschluss nicht statt; es ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a, b und c StPO an (ON 129).
In seiner Grundrechtsbeschwerde bringt der Angeklagte - zusammengefasst - vor, der vom Landesgericht Wels erlassene Europäische Haftbefehl vom 6. Dezember 2006 (ON 5) habe sich einer „äußerst unklaren Ausdrucksweise" bedient. Auf den Grundsatz der Spezialität habe der Angeklagte nicht verzichtet. Entgegen dem „Spezialitätenvorbehalt" seien „die zu AZ 12 Hv 220/05g verhängten ausständigen zehn Wochen Restfreiheitsstrafe vollzogen" worden. „Ebenso" verhalte es sich „hinsichtlich Spezialitätenvorbehalt" mit dem Widerruf der bedingten Nachsicht. Der Angeklagte beantrage daher die Aufhebung der Untersuchungshaft unter Feststellung seiner Verletzung am Grundrecht auf persönliche Freiheit.
Rechtliche Beurteilung
Dem Beschwerdeführer ist zunächst zu erwidern, dass die Verhängung und - was hier in Rede steht - der Vollzug von Freiheitsstrafen vom Anwendungsbereich des GRBG ausdrücklich ausgenommen sind (§ 1 Abs 2 GRBG). Der von ihm in der Beschwerde angeführte Strafvollzug unterliegt daher keiner Nachprüfung aus dem Blickwinkel des GRBG. Im Übrigen bleibt vollends unverständlich, weshalb es der Fortsetzung der Untersuchungshaft entgegenstehen sollte, dass der Beschwerdeführer wegen eines (angeblichen) Suchtgiftquantums ausgeliefert wurde, welches die vom dringenden Tatverdacht erfasste Menge übersteigt.
Demnach zeigt der Angeklagte keine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit auf.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher abzuweisen.