15Os80/15a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2015 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leisser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinrich S***** wegen Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 34 Hv 2/11i des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Gegen Heinrich S***** ist beim Landesgericht Linz zu AZ 34 Hv 2/11i ein Strafverfahren wegen Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen anhängig. Er befindet sich in diesem Verfahren wegen Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 StPO in Untersuchungshaft.
In seiner als „Grundrechtsbeschwerde“ bezeichneten, direkt beim Obersten Gerichtshof (entgegen § 3 Abs 2 erster Satz GRBG ohne Unterschrift eines Verteidigers) eingebrachten Eingabe vom 2. Mai 2015 (eingelangt am 8. Juni 2015) behauptet der Angeklagte, er würde sich rechtswidrig in Untersuchungshaft befinden, und ersucht „um Prüfung (ohne Verteidiger)“.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 1 Abs 1 GRBG steht wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzugs Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu.
Der Angeklagte bezeichnet jedoch entgegen § 3 Abs 1 zweiter Satz GRBG in seiner Eingabe keine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts, gegen die er sich wendet. Sie ist daher auch keiner Verbesserung durch Einholung einer Verteidigerunterschrift nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG zugänglich ( Kier in WK² GRBG § 3 Rz 1, 10).
Die „Grundrechtsbeschwerde“ war daher zurückzuweisen.