JudikaturOGH

14Os60/24s – OGH Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
17. Juli 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Bodinger in der Strafsache gegen * D* wegen Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und Abs 2 VG, (nunmehr:) AZ 27 Hv 56/24g des Landesgerichts Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 7. Mai 2024, AZ 30 HR 159/24f, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung:

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Soweit gegenständlich relevant wurde im gegen * D* wegen der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und Abs 2 VG geführten Strafverfahren (vgl die am 29. Mai 2024 eingebrachte Anklageschrift [ON 28]) mit – in Rechtskraft erwachsenem – Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 7. Mai 2024, AZ 30 HR 159/24f, über den Genannten die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO) verhängt (ON 7), welche seither mehrfach fortgesetzt wurde (ON 16, 29, 55).

[2] Am 10. Juni 2024 brachte der Angeklagte (beim Obersten Gerichtshof) einen nicht von einem Verteidiger unterschriebenen, unter anderem als „Grundrechtsbeschwerde“ bezeichneten Schriftsatz ein, in dem er (unter anderem) die Verhängung der Untersuchungshaft über ihn kritisiert (ON 59).

[3] Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof steht nach Erschöpfung des Instanzenzugs wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu (§ 1 Abs 1 GRBG), sofern nicht die Verhängung und der Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen in Rede steht (Abs 2 leg cit).

Rechtliche Beurteilung

[4] Gegenstand des Verfahrens über eine gegen die Verhängung der Untersuchungshaft gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist demnach allein eine im Instanzenzug ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts (vgl § 87 Abs 1 iVm § 33 Abs 1 Z 1 StPO; RIS Justiz RS0061031; Kier in WK² GRBG § 1 Rz 46 f).

[5] Da sich die Grundrechtsbeschwerde nicht auf eine solche Entscheidung beruft, war sie schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

[6] Die Möglichkeit der Verbesserung einer Grundrechtsbeschwerde durch Beisetzung der Unterschrift eines Verteidigers setzt voraus, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde, weshalb gegenständlich ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG unterbleibt (RIS Justiz RS0061469).

[7] Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

Rückverweise