13Os151/09v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer in der Vollzugssache des Franz H***** wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB, AZ 23 BE 20/09f des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Eingewiesenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 22. Oktober 2009, AZ 23 Bs 439/09s (ON 30 der BE-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Franz H***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Vollzugsgericht vom 14. Juli 2009, mit dem die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme abgelehnt worden war (ON 17), zurück.
Auch das dagegen erhobene, als „Beschwerde und Einspruch" bezeichnete Rechtsmittel war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen gemäß § 17 Abs 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.
Soweit der Beschwerdeführer erklärt, seine Eingabe auch als „Grundrechtsbeschwerde" zu verstehen, genügt der Hinweis, dass die Verhängung und der Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen vom Regelungsbereich des Grundrechtsbeschwerdegesetzes ausgenommen sind (§ 1 Abs 2 GRBG).