14Os95/14y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stephan G***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 und § 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 044 Hv 149/13x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Oktober 2013, GZ 044 Hv 149/13x 16, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit (unangefochten in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Oktober 2013, GZ 044 Hv 149/13x 16, wurde Stephan G***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 und § 15 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen (am 28. Juli 2014) erhobene Grundrechtsbeschwerde des im Strafvollzug befindlichen Verurteilten ist schon deshalb unzulässig, weil sie sich gegen eine strafgerichtliche Entscheidung über die Verhängung einer Freiheitsstrafe wegen gerichtlich strafbarer Handlungen richtet, die gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RIS Justiz RS0061089 [T11]; Kier in WK 2 GRBG § 1 Rz 52 ff).
Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.