14Os133/03 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Rechtssache des Mag. Franz Josef G***** über dessen als "Grundrechtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die als "Grundrechtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Der zur Vertretung vor Ämtern und Behörden besachwalterte Mag. Franz Josef G***** (14 Os 104/03) behauptet in einer von ihm selbst verfassten und unterschriebenen, jedoch von keinem Verteidiger unterfertigten als "Grundrechtsbeschwerde" bezeichneten Eingabe (beim Obersten Gerichtshof am 24. September 2003 eingelangt) unter Zitierung des § 2 GRBG vermeintlich unterlaufene Verfahrensfehler in diversen, nicht näher detaillierten Zivil- und Verwaltungsverfahren.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 1 Abs 1 GRBG kann eine Grundrechtsbeschwerde ausschließlich wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erhoben werden, sofern die Grundrechtsverletzung durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes erfolgte. Die schon nach dem Vorbringen sowohl mangels einer tatsächlichen Beschränkung der persönlichen Freiheit als auch infolge Fehlens einer Entscheidung durch ein Strafgericht mit unbehebbaren Mängeln behaftete "Grundrechtsbeschwerde" war daher ohne Verbesserungsauftrag - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen einer dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - nach § 3 Abs 2 GRBG zurückzuweisen.
Mangels Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des GRBG besteht kein Anlass zu einem Vorgehen gemäß Art 89 Abs 2 B-VG.