JudikaturOGH

15Os166/10s – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Januar 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jahn als Schriftführerin in der Strafsache gegen UT an Daniela T***** über die Grundrechtsbeschwerde und den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe der Daniela T*****, des Sebastian T***** und des Daniel O***** betreffend nicht näher bezeichnete Verfahren vor dem Bezirksgericht Salzburg und dem Oberlandesgericht Linz nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde und der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachter, nicht von einem Verteidiger unterschriebener als „Grundrechtsbeschwerde“ bezeichneter - Eingabe erhoben Daniela T*****, Sebastian T***** und Daniel O***** verschiedene Vorwürfe betreffend Vorgänge in nicht näher bezeichneten Verfahren gegen unbekannte Täter zum Nachteil der Einschreiter, die beim Bezirksgericht Salzburg und beim Oberlandesgericht Linz wegen „Folter, unmenschlicher, grausamer und erniedrigender Behandlung und Verfolgung, insbesondere durch Verletzung der Art 3, 5 und 8 EMRK“ anhängig seien. Unter einem beantragten sie zur „Durchsetzung ihrer Beschwerde“ die Gewährung von Verfahrenshilfe.

Rechtliche Beurteilung

Eine Grundrechtsbeschwerde nach § 1 GRBG steht nur wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu. Gemäß § 2 Abs 1 GRBG ist das Grundrecht auf persönliche Freiheit insbesondere dann verletzt, wenn die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht, die Dauer einer Haft unverhältnismäßig geworden ist, die Voraussetzung einer Haft, wie Tatverdacht oder Haftgründe, unrichtig beurteilt wurden oder sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet wurde. Gemäß § 3 Abs 1 GRBG ist in der Grundrechtsbeschwerde die angefochtene oder zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung oder Verfügung genau zu bezeichnen.

Sämtlichen Kriterien wird die vorliegende, zwar als „Grundrechtsbeschwerde“ bezeichnete, eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit jedoch inhaltlich nicht behauptende Eingabe der - in den bezughabenden Verfahren als Anzeiger und Opfer fungierenden, nicht aber durch eine verhängte oder aufrechterhaltene Haft betroffenen Einschreiter nicht gerecht, weshalb sie ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens gemäß § 3 Abs 2 GRBG als unzulässig zurückzuweisen war. Dieses Schicksal teilt der einer gesetzlichen Grundlage entbehrende Verfahrenshilfeantrag.

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