14Os108/07z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, AZ 021 E Hv 138/06z des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die als Grundrechtsbeschwerde bezeichnete Eingabe des Genannten vom 18. August 2007 nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mag. Herwig B***** wurde mit nun rechtskräftigem Urteil vom 13. September 2006 in dieser Strafsache zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (vgl 14 Os 29/07g, 14 Os 64/07d).
Gemäß § 1 Abs 2 GRBG gelten die Bestimmungen des genannten Gesetzes nicht für den Vollzug von Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen.
Schon aus diesem Grund war die, zudem eine Konkretisierung der Grundrechtsverletzung wie auch der angefochtenen Entscheidung oder Verfügung unterlassende, sich neuerlich überwiegend in obszönen Beschimpfungen ergehende Eingabe zurückzuweisen.
Demgemäß erübrigt sich eine Entscheidung über den unter einem gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe.