JudikaturOGH

11Os15/13k – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. Januar 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2013 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kogler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Wolfgang K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB, AZ 15 Hv 192/10m des Landesgerichts Klagenfurt, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Mag. Albin R***** gegen die Ankündigung seiner Vorführung für den Fall der Nichtbefolgung einer Ladung zur Hauptverhandlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Strafverfahren gegen (ua) den Angeklagten Mag. Albin R***** befindet sich im zweiten Rechtsgang (vgl 11 Os 91/12k). Inhaltlich seines Vorbringens vor dem Obersten Gerichtshof behauptet er, wegen Verhandlungsunfähigkeit an der laufenden Hauptverhandlung nicht teilnehmen zu können.

Seine direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtete Grundrechtsbeschwerde wendet sich ausschließlich gegen die (keine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung darstellende) Ankündigung „wenn Sie am 29. Jänner 2013 um 9 Uhr im Verhandlungssaal 29 im Landesgericht Klagenfurt nicht erscheinen, werden Sie unmittelbar polizeilich vorgeführt“ in der dem Angeklagten Mag. R***** am 22. Jänner 2013 zugestellten Ladung zur Hauptverhandlung.

Nicht einmal nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat bislang eine solche Vorführung stattgefunden.

Mangels effektiven Eingriffs in das geschützte Grundrecht (§ 1 Abs 1 GRBG) war die Grundrechtsbeschwerde daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Angeklagten zurückzuweisen (11 Os 79/04; Kier in WK 2 GRBG § 1 Rz 7, 8).

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