11Os163/13z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Dr. Oshidari als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mascha als Schriftführer in der Strafsache gegen Robert P***** wegen der Verbrechen des Raubes nach §§ 12 zweiter Fall, 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 601 Hv 16/09t des Landesgerichts Korneuburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen die Mitteilung der Generalprokuratur vom 23. Oktober 2013, Gw 353/13i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit (aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28. September 2010, GZ 11 Os 98/10m 9, rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 11. Februar 2010, GZ 601 Hv 16/09t 144, wurde Robert P***** der Verbrechen des Raubes nach §§ 12 zweiter Fall, 142 Abs 1 StGB (A./II./), und der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB (C./) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Gegen das bezeichnete Urteil des Landesgerichts Korneuburg regte der Verurteilte mit (vom Obersten Gerichtshof an die Generalprokuratur weitergeleiteter) Eingabe vom 9. September 2013 die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes an. Diese Behörde teilte dem Einschreiter mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 mit, dass kein Anlass für die Erhebung eines solchen Rechtsmittels oder für eine Antragstellung nach § 362 Abs 1 Z 2 StPO gefunden werden konnte (Gw 353/13i).
Die formell dagegen gerichtete, inhaltlich jedoch Tatsachenbedenken gegen das eingangs angesprochene Urteil des Landesgerichts Korneuburg reklamierende Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig. Denn weder stellt die erwähnte Mitteilung der Generalprokuratur eine „strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung“ im Sinn des § 1 Abs 1 GRBG dar noch fallen vom Obersten Gerichtshof bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren überprüfte Urteile in den Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.