Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Stephan Zinterhof, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N*, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Felix Jurak, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen §§ 35 und 36 EO, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 24. Februar 2026, GZ 3 R 261/25d-20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 13. Oktober 2025, GZ 6 C 6/25k-15, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
[1] Das Erstgericht bewilligte der hier Beklagten als Betreibender gegen die Klägerin als Verpflichtete in vier gesonderten Verfahren mit Beschlüssen vom 13., 14. und 17. März sowie vom 14. April 2025 jeweils aufgrund näher bezeichneter vollstreckbarer (deutscher) Exekutionstitel zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von insgesamt 160.482,77 EUR sA die Forderungsexekution nach §294 EO, und zwar jeweils (ausschließlich) durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des Anspruchs der Verpflichteten auf Auszahlung des anteiligen Kaufpreises aus einem Kaufvertrag aus November 2024 über eine bestimmte im Sprengel des Erstgerichts gelegene Liegenschaft.
[2] Die vier Exekutionsbewilligungen samt Auftrag zur Drittschuldnererklärung wurden dem Treuhänder (Drittschuldner) am 20. und 21. März sowie am 1. und 18. April 2025 zugestellt.
[3] Die in Belgien lebende Klägerin bot bereits im April 2022, als zwischen ihr und dem Gesamtrechtsvorgänger der Beklagten hinsichtlich dieser Liegenschaft ein Exekutionsverfahren gemäß §352 EO anhängig war, ihrem in Deutschland wohnhaften Ehemann mit notariell beglaubigt unterfertigtem Abtretungsanbot die ihr zustehende Forderung aus dem künftigen Verkaufs-oder Versteigerungserlös ihres 3/8-Anteils an der Liegenschaft zahlungshalber (zum Zweck der Tilgung einer gegen sie bestehenden Forderung ihres Ehemanns) zur Abtretung an. Dieses Anbot wurde vom Ehemann der Klägerin mit notariell beglaubigt unterfertigter Annahmeerklärung vom 27. April 2022 angenommen.
[4] Der Rechtsvertreter der Klägerin verständigte mit Schreiben vom 24. März 2025 sowohl den Rechtsvertreter der Beklagten als auch den Drittschuldner (Treuhänder) von der bereits im April 2022 erfolgten Abtretung der Kaufpreisforderung der Klägerin.
[5] Die Klägerin wandte sich mit ihrer Oppositions- und Impugnationsklage gegen die vier Anlassexekutionen, und zwar gestützt darauf, dass ein Teil der titulierten Zinsen verjährt sei, sowie dass die Beklagte auf die Einleitung der Exekution für eine bestimmte, zum Zeitpunkt der Klageeinbringung noch nicht abgelaufene Zeit verzichtet habe.
[6] Die Beklagte wendete unter anderem ein, dass der Klägerin die Aktivlegitimation fehle, weil sie die gepfändete Forderung bereits im April 2022 an ihren Ehemann abgetreten habe.
[7] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die (hier nach deutschem materiellen Recht zu beurteilende) Zession der Kaufpreisforderung im Jahr 2022 sei auch ohne Verständigung des damals noch unbekannten Drittschuldners wirksam gewesen. Im Hinblick auf § 300a Abs1 EO seien die Forderungsexekutionen daher ins Leere gegangen, was dazu führe, dass sie als beendet anzusehen seien. Sowohl die Oppositions-als auch die Impugnationsklage setze jedoch eine anhängige Exekution voraus. Das Klagebegehren sei daher ohne nähere Prüfung der geltend gemachten Oppositions-und Impugnationsgründe abzuweisen.
[8] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob eine wegen einer Zession gemäß §300a EO ins Leere gegangenen Forderungsexekution beendet sei.
[9] Mit ihrer Revision strebt die Klägerin die Stattgebung ihrer Klage an; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
[10] Die Beklagte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
[11] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
[12] 1.1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 Abs 1 Satz 1 EO „im Zuge des Exekutionsverfahrens“, also nur in der Zeit zwischen der Exekutionsbewilligung und der Beendigung oder Einstellung der Exekution erhoben werden können (RS0001454; Jakusch in Angst/Oberhammer 3§ 35 EO Rz 66 mwN). Die Vollstreckungsgegenklage bekämpft nämlich den Anspruch nur im Zusammenhang mit einer diesen verfolgenden Exekution und setzt daher die Anhängigkeit einer solchen voraus (RS0001465).
[13] 1.2. § 36 ZPO normiert zwar anders als § 35 EO nicht ausdrücklich die nach wie vor bestehende Anhängigkeit der Anlassexekution als Voraussetzung für die Berechtigung der Impugnationsklage, dieses Erfordernis ergibt sich allerdings klar aus ihrem Rechtsschutzziel, nämlich der Unzulässigerklärung der konkreten Anlassexekution (3 Ob 100/20g mwN).
[14] 2.1. Beendet ist eine Exekution zunächst dann, wenn sie durch Vollzugsmaßnahmen zum vollen Erfolg, das heißt zur gänzlichen Befriedigung des betreibenden Gläubigers geführt hat (RS0001245 [T1]). Bei der Forderungsexekution genügt es deshalb nicht, dass der Drittschuldner die gepfändete Forderung gemäß den §§ 307 EO, 1425 ABGB gerichtlich erlegt hat. In diesem Fall ist die Exekution vielmehr erst dann beendet, wenn der Erlagsbetrag der betreibenden Partei ausgefolgt wurde (3 Ob 12/87).
[15] 2.2. Die Forderungsexekution ist aber nicht nur dann beendet, sobald der betreibende Gläubiger nach Überweisung zur Einziehung durch Zahlung des Drittschuldners volle Befriedigung erlangt hat (RS0012385; RS0001245), sondern auch schon dann, wenn gewiss ist, dass die zur Einziehung überwiesene gepfändete Forderung geringer als die betriebene Forderung ist und sich daher nicht zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers eignet (3 Ob 96/13h = RS0001098 [T2]). Beendet ist eine Exekution darüber hinaus auch dann, wenn alle in Betracht kommenden Exekutionsschritte gesetzt sind, auch wenn das Ziel (Befriedigung des betriebenen Anspruchs) nicht oder nicht zur Gänze erreicht wurde, und bei Geldexekutionen schließlich auch mit der gänzlichen Ausfolgung des Erlöses aus dem Exekutionsobjekt, auch wenn damit keine (volle) Befriedigung des betriebenen Anspruchs erzielt werden kann (3 Ob 206/15p mwN).
[16] 2.3. Ist hingegen eine Fahrnisexekution nur mangels Vorhandenseins pfändbarer Gegenstände erfolglos geblieben, so ist sie noch nicht beendet (vgl RS0001465 [T3]).
[17] 3.1. Gemäß § 300a Abs 1 EO erfasst das gerichtliche Pfandrecht eine Forderung soweit nicht, als diese vor seiner Begründung übertragen wurde. Wurde die gepfändete Forderung bereits vor Zustellung des Zahlungsverbots zediert, so geht die Exekution daher schlicht ins Leere (3 Ob 2155/96z = RS0106417; RS0109092).
[18] 3.2. Da eine in dieser Hinsicht wirksam abgetretene Forderung nicht im Sinn des § 37 Abs 1 EO „durch die Exekution betroffen“ sein kann, ist in einem solchen F a ll eine Exszindierungsklage überflüssig und daher abzuweisen. Dementsprechend besteht auch keine Veranlassung, dem Zessionar der gepfändeten Geldforderung eine Beteiligtenstellung im Exekutionsverfahren und damit die Legitimation zum Antrag auf Einstellung der Exekution einzuräumen (3 Ob 2155/96z mwN).
[19] 3.3. Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, gilt dies sinngemäß auch für die hier zu beurteilende Oppositions-und Impugnationsklage. Ist eine Forderungsexekution – wie hier die vier Anlassexekutionen – ins Leere gegangen, so steht nämlich fest, dass eine Hereinbringung auch nur eines Teiles der betriebenen Forderung in diesem Verfahren von vornherein ausgeschlossen war. Damit ist aber keine Exekution (mehr) „im Zuge“, die aus Anlass einer erfolgreichen Oppositions-oder Impugnationsklage eingestellt werden könnte (vgl § 35 Abs 4, § 36 Abs 3 EO). Aus diesem Grund ist eine solche Exekution trotz ihrer völligen Erfolglosigkeit als beendet anzusehen.
[20] 4.1. Die Vorinstanzen haben daher das Klagebegehren zu Recht aus diesem Grund abgewiesen.
[21] 4.2. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass in den Anlassexekutionsverfahren Exekutionskosten bestimmt wurden, die im Fall einer Einstellung der Exekution infolge Obsiegens mit der Impugnationsklage – die Oppositionsklage bezieht sich lediglich auf einen Teil der titulierten Zinsen und könnte deshalb nicht zur Einstellung der gesamten Exekution führen – beseitigt würden. Die Situation der Klägerin ist hier nämlich keine andere, als hätte die Beklagte aus Anlass der Impugnationsklage trotz ausstehender Befriedigung der betriebenen Forderung die Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO beantragt.
[22] 4.3. Die Klägerin kann auch aus der Entscheidung zu 3 Ob 12/87 nichts für sich ableiten, weil sie sich, worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, in erster Instanz nicht auf einen vom Drittschuldner vorgenommenen Gerichtserlag berufen hat.
[23] 5. Der Revision ist daher der Erfolg zu versagen.
[24] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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