Ro 2024/16/0005 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Für die Zwecke der gebührenrechtlichen Einordnung des Verteilungsverfahrens des § 352c EO ist darauf abzustellen, dass das Verfahren nach den Bestimmungen der ZPO zu führen und durch Urteil abzuschließen ist. Aufgrund des Verweises in § 352c EO auf die §§ 431 ff ZPO findet gegen Urteile über die Verteilung des Meistbots gemäß § 461 Abs. 1 ZPO die Berufung statt. Für die gebührenrechtliche Einordnung einer Berufung gegen ein Urteil in einem Verfahren nach § 352c EO kommt es weder auf den Spruch des angefochtenen Urteils, noch auf die formelle Stellung der Parteien in dem dem Urteil vorangegangenen Verfahren an. Gegen die gebührenrechtliche Einordnung des Verteilungsverfahrens in das Exekutionsverfahren spricht des Weiteren, dass etwa Streitigkeiten über Oppositions- (§ 35 EO), Impugnations- (§ 36 EO) und Exszindierungsklagen (§ 37 EO) als mittels Klage einzuleitende gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG unterliegen. § 16 Abs. 1 Z 1 lit. d GGG sieht für diese Klagen eine eigene Bemessungsgrundlage vor (vgl. dazu etwa VwGH 18.9.2003, 2003/16/0084). Auch diese - im Exekutionsverfahren geregelten - Klagen werden nach den Regelungen der ZPO geführt. Für Berufungen gegen Urteile in diesen exekutionsrechtlichen Streitigkeiten ist die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG zu entrichten. Einer diesbezüglichen Sonderregelung im GGG bedurfte es für diese Verfahren nicht. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das mit Berufung gegen ein Urteil über die Verteilung des Meistbots eingeleitete Berufungsverfahren gemäß Anmerkung 1 zu TP 2 GGG der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG unterliegt.