(1) Wird die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt, so sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen.
(2) Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hierzu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung.
(3) Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind.
§ 81 EheG · EheG · Ehegesetz
§ 81
…§ 81. (1) Wird die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt, so sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen. Bei der…
§ 82
…1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen ( § 81 ), die 1. ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat, 2. dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines…
§ 83 Aufteilungsgrundsätze
…§ 83. (1) Die Aufteilung ist nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen; weiter auf Schulden, die mit…
Art. 1 § 28 GGG · GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 1 § 28
…auferlegt wird, wird der Antrag aber zur Gänze abgewiesen, der Antragsteller; 2. bei Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ( §§ 81 bis 98 Ehegesetz ) beide Ehegatten; 3. bei Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken der Gläubiger und die Eigentümer der Liegenschaften; 4. im Verfahren zur Überprüfung des…
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