Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Ingemarsson und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , **, vertreten durch Mag. Martina Hackl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei C* B*, **, vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zivilteilung (EUR 30.740,--) infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 7.10.2025, **-53, in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 480 Abs 1 ZPO zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 3.269,22 (darin EUR 544,87 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,--.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Der Kläger und der Beklagte sind als Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ D*, KG E*, mit den GST-Nr. 420/70 und 420/81 im Grundbuch eingetragen. Der Beklagte ist der Vater des Klägers und bewohnt die Liegenschaft.
Der Verkehrswert der ungeteilten Liegenschaft beträgt EUR 690.700,-, der Bauzeitwert des Gebäudes EUR 154.791,-. Eine Realteilung der Liegenschaft in zwei Teile annähernd gleicher Beschaffenheit und Größe ist nicht möglich. Ebenso ist eine Begründung von Wohnungseigentum nicht möglich und nicht tunlich. Die Umbaukostenkosten zur Begründung von Wohnungseigentum betragen zumindest 180.000,- (26,06% des Verkehrswerts der ungeteilten Liegenschaft).
II. Der Kläger begehrte die Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums an der Liegenschaft durch gerichtliche Feilbietung. Die Liegenschaft sei ihm von seiner Mutter geschenkt worden. Der Beklagte habe sich ihm gegenüber aggressiv verhalten und ihn körperlich attackiert sowie verletzt, weshalb die Aufrechterhaltung der Miteigentumsgemeinschaft nicht mehr zumutbar sei. Eine Realteilung in zwei gleichartige und gleichwertige Teile sei unmöglich und untunlich. Zudem dürfe die Liegenschaft lediglich zu 30% bebaut werden und der hintere unbebaute Liegenschaftsteil verfüge über keine Zufahrt. Eine Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum sei ebenfalls unmöglich. Es liege weder Unzeit noch ein Teilungshindernis vor. Das anhängige Scheidungsverfahren des Beklagten sowie ein allfällig nachgelagertes Aufteilungsverfahren stellten kein Teilungshindernis dar. Die leicht gesunkenen Immobilienpreise sowie das dringende Wohnbedürfnis des Beklagten seien nicht geeignet, eine Unzeit zu begründen, weil weder vorübergehende Ausnahmezustände noch krisenhafte Wirtschaftsverhältnisse vorlägen.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren zur Gänze und beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, dass Teilungshindernisse vorlägen. Sein Scheidungsverfahren sei noch anhängig, weshalb ein allfälliges Aufteilungsverfahren dem Klagebegehren entgegenstehe. Er habe ein dringendes Wohnbedürfnis, weil ihm kein anderer Wohnraum zur Verfügung stehe. Außerdem seien die Immobilienpreise gesunken, was zu einem finanziellen Nachteil führe. Eine gleichwertige Realteilung sei möglich, weil im hinteren Bereich des Grundstücks ausreichend Platz zur Errichtung eines Wohnhauses vorhanden sei. Hinzu komme, dass der Kläger die Liegenschaft für seine Mutter derzeit de facto treuhändig halte, weil er akkordiert mit der Mutter gegen den Beklagten vorgehe. Der Kläger habe in Bezug auf die Finanzierung des Kaufpreises fast nichts beigetragen.
III. Mit dem angefochtenen Urteilhob das Erstgericht die Gemeinschaft des Eigentums des Klägers und des Beklagten an der Liegenschaft EZ D* KG E* Bezirksgericht Donaustadt mit der Adresse **, durch gerichtliche Feilbietung (Zivilteilung) auf. Es stellte den unter I. wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt fest und folgerte rechtlich, dass im vorliegenden Fall eine Realteilung der Liegenschaft auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht möglich sei. Auch die Teilung zur Begründung von Wohnungseigentum scheide aus. Zwar habe eine Vermögensaufteilung nach den §§ 81 ff EheG als lex specialis grundsätzlich Vorrang vor einer Teilungsklage, jedoch seien die vormaligen Ehegatten nicht Eigentümer der Liegenschaft. Die Bestimmungen über die Vermögensaufteilung im Zuge einer Scheidung seien daher nicht anzuwenden. Es liege weder Unzeit in objektiver Hinsicht noch ein Nachteil in subjektiver Hinsicht vor. Die Behauptungs-und Beweislast für das Vorliegen von Teilungshindernissen treffe den Beklagten, der diese konkret darzutun habe. Drohende Obdachlosigkeit stelle nur ein Teilungshindernis dar, wenn absehbar sei, wie lange dieser Zustand andauere, wobei auch hier die Behauptungs-und Beweislast für die Absehbarkeit des Wegfalls den Teilungsgegner treffe (RS0013279; RS0013293 [T5]). Nach der Rechtsprechung begründeten nur vorübergehende Ausnahmezustände ein Teilungshindernis. Dauernde, nicht oder nicht in absehbarer Zeit behebbare Nachteile könnten hingegen einem Teilungsbegehren niemals mit Erfolg entgegengesetzt werden.
Im vorliegenden Fall seien sowohl das dringende Wohnbedürfnis des Beklagten als auch das Sinken der Immobilienpreise als Teilungshindernis eingewendet worden. Beide Einwendungen seien nicht geeignet, ein Teilungshindernis zu begründen, weil die Absehbarkeit ihres Wegfalls nicht gegeben sei.
IV. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben und die Klage in das anhängige Aufteilungsverfahren zu überweisen; in eventu der Berufung Folge zu geben, das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückzuverweisen; in eventu der Berufung Folge zu geben, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und das Klagebegehren ab-bzw. zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
IV. Rechtsmittelentscheidung:
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Der Beklagte rügt, dass das Erstgericht folgende Feststellung hätte treffen müssen:
„Der Kläger hält die Liegenschaftsanteile treuhändig.“ Dies hätte in rechtlicher Hinsicht zur Überweisung des Begehrens in das Aufteilungsverfahren geführt.
Dazu ist rechtlich Folgendes auszuführen:
Nach § 81 Abs 1 EheG sind im Fall der Ehescheidung das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufzuteilen. Eheliches Gebrauchsvermögen sind gemäß § 81 Abs 2 EheG die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; dazu gehören insbesondere der Hausrat und die Ehewohnung. Eheliche Ersparnisse sind nach § 81 Abs 3 EheG Wertanlagen gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. Darunter können auch Liegenschaften fallen (RS0057809).
Ein Haus, das die Ehegatten während ihrer aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft in der Absicht errichtet haben, es als Ehewohnung zu verwenden, das sie aber bis zur Aufhebung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft tatsächlich noch nicht zu Wohnzwecken in Benützung genommen haben, unterliegt zwar nicht als Ehewohnung, wohl aber als eheliche Ersparnis der eherechtlichen Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG (RS0057426).
Bei einer nach § 830 ABGB gestützten Teilungsklage ist die Vermögensmasse den früheren Miteigentümern im Verhältnis ihrer jeweiligen Anteilsgrößen zuzuordnen. Dem gegenüber erfolgt die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens im außerstreitigen Verfahren gemäß den §§ 81 ff EheG nach Billigkeit. Dabei ist auch zu berücksichtigen, mit welchen Anteilen die vormaligen Ehegatten zur Ansammlung des aufzuteilenden Vermögens beigetragen haben (RS0112736 [T4]). Ein Aufteilungsverfahren kann zu einem günstigeren Ergebnis führen als das auf Zivilteilung gerichtete Begehren eines Klägers, insbesondere weil ein Verfahren nach den §§ 81 ff EheG vom Billigkeitsgrundsatz getragen wird. Aus diesem Grund geht die Aufteilung des Vermögens geschiedener Ehegatten nach den §§ 81 ff EheG grundsätzlich einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB vor. Vorausgesetzt wird auch nicht zwingend die Anhängigkeit eines Aufteilungsverfahrens (5 Ob 229/80i). Ist die Anhängigkeit eines Aufteilungsverfahrens noch nicht gegeben, bildet die überwiesene Rechtssache einen Teilaufteilungsantrag (§ 85 EheG; 6 Ob 34/18w).
Die Behauptungs-und Beweislast für das Vorliegen von Teilungshindernissen trifft den Teilungsgegner, der konkrete Umstände darzutun hat, die ein Hindernis begründen können. Das Vorbringen des Beklagten, der Kläger halte die Liegenschaft de facto treuhändisch für seine Mutter, zeigt weder auf, warum die Liegenschaftshälfte des Klägers der Aufteilung als Ehewohnung noch als eheliches Ersparnis unterliegen sollte.
Dass und welchen allfälligen internen Beschränkungen der Kläger gegenüber den Weisungen seiner Mutter iSd § 1002 ABGB unterliegen sollte, wurde nicht vorgebracht. Es liegt kein Sachverhaltssubstrat vor, welche Treuhandabrede getroffen worden sein sollte.
Sowohl der Kläger als auch der Beklagte sind Hälfteeigentümer der Liegenschaft und dies nach dem im Akt erliegenden und unbedenklichen Grundbuchsauszug ./A bereits auf Grund eines Kaufvertrages aus dem Jahr 2012.
Die vom Beklagten gewünschte Rechtsfolge, nämlich, dass die vermisste „Feststellung“, „der Kläger halte treuhändig die Liegenschaft“, in rechtlicher Hinsicht zur Überweisung des Begehrens in das Aufteilungsverfahren führen würde, tritt nicht ein. Wie bereits das Erstgericht festgehalten hat, mangelt es einer Überweisung nach den §§ 40a, 44 und 46 JN (8 Ob 91/12h) an der Parteienidentität. Die Klage des Klägers kann nicht als Aufteilungsantrag ehelicher Ersparnisse oder der Ehewohnung gegen seinen Vater umgedeutet werden, weil kein Aufteilungsverfahren zwischen Sohn und Vater möglich ist und es für die Zurechnung der Liegenschaftshälfte in das Aufteilungsvermögen der Ehegatten an einem Sachsubstrat mangelt.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung basiert auf den §§ 50, 41 ZPO.
Bei der Bewertung folgte das Berufungsgericht der unbedenklichen Bewertung des Klägers.
Die ordentliche Revision war in Ermangelung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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