JudikaturOGH

1Ob92/13f – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Juni 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr.

Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers R***** P*****, vertreten durch Dr. Hans Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Antragsgegnerin D***** P*****, vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt in Murau, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 26. März 2013, GZ 2 R 15/13z 35, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Murau vom 3. Dezember 2012, GZ 1 Fam 40/11w 30, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Oberster Grundsatz bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG ist die Billigkeit (RIS Justiz RS0079235 [T1]). Die Aufteilung hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage nur dann vorliegt, wenn das Rekursgericht seinen Ermessensspielraum in einer korrekturbedürftigen Weise überschritten hat (vgl RIS Justiz RS0113732; vgl RS0108755 [T1]). Eine derartige Fehlbeurteilung zeigt der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers jedoch nicht auf (§ 71 Abs 3 AußStrG).

2. Die Anfechtung der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung ist nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG absolut unzulässig.

3. Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung, deren Erstattung der Oberste Gerichtshof nicht freigestellt hat, ist abzuweisen (RIS Justiz RS0121741).

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