Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ernst Wo***** und Waltraud Wi***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. April 1999, GZ 12 e Vr 5406/95-88, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten Ernst Wo***** und Waltraud Wi***** auch die jeweils sie betreffenden Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Ernst Wo***** und (als Beitragstäterin nach § 12 dritter Fall StGB) Waltraud Wi***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 (A.III. bzw B.), Wo***** überdies der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 (§ 161 Abs 1) StGB (A.I. und II.) und nach § 114 Abs 1 und Abs 2 ASVG (A.IV.) schuldig erkannt.
Darnach haben in Wien
(A.) Ernst Wo*****
(I. und II.) als Betreiber der nicht protokollierten Einzelfirma Ernst Wo***** Transporte als Schuldner mehrerer Gläubiger und als bis 28. Juli 1993 eingetragener, in weiterer Folge faktischer Geschäftsführer der Christel F***** GesmbH, welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger war,
1. zwischen 1988 und dem 31. Dezember 1993 fahrlässig seine bzw die Zahlungsunfähigkeit des bezeichneten Unternehmens insbesondere dadurch herbeigeführt, dass er die Geschäftsbetriebe mit unzureichendem Eigenkapital führte, auf Verluste nicht ausreichend reagierte sowie leichtfertig und unverhältnismäßig Kredit benutzte; sowie
2. zwischen 1. Jänner 1994 und 3. März 1995 (hinsichtlich der genannten Einzelfirma) bzw 19. Juli 1994 (hinsichtlich der Christel F***** GesmbH) in Kenntnis bzw fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung der Gläubiger insbesondere dadurch vereitelt und geschmälert, dass er neue Schulden einging, alte Schulden bezahlte, den Gläubigerbefriedigungsfonds verschob sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragte;
(III.) durch Verheimlichung, Beiseiteschaffen und Veräußerung von Vermögensbestandteilen die Befriedigung seiner Gläubiger mit einem 500.000 S übersteigenden Schaden vereitelt und geschmälert, indem er
1. im Sommer 1991 einen von Mag. Ewald K***** erhaltenen Darlehensbetrag von 2 Mio S Eigenzwecken zuführte;
2. am 17. August 1994 Geschäftsanteile an der Firma Q***** Transport-GesmbH im Wert von 1,297.000 S um 300.000 S an Waltraud Wi***** veräußerte und sich den Erlös zueignete;
3. am 16. März (richtig:) 1995 Geschäftsanteile an der Hilde S***** GesmbH im Wert von 2,412.000 S an Waltraud Wi***** um einen Betrag von 230.000 S veräußerte und sich davon einen Betrag von 30.000 S zueignete;
4. im Jänner 1993 den Betrag von 1,9 Mio S, welchen er von Mag. Petra K***** für den Verkauf seiner Eigentumswohnung in 1100 Wien, Fernkorngasse 55, erhalten hatte, Eigenzwecken zuführte;
5. zwischen 20. April 1993 und 3. Mai (richtig:) 1993 einen Bargeldbetrag von 495.000 S von einem Sparbuch, welches aus Betriebsmitteln der Einzelfirma für Zahlungen dieser gespeist worden war, für Eigenzwecke behob;
(IV.) im Zeitraum November 1994 bis Februar 1995 als Dienstgeber Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung in der Höhe von insgesamt 1,499.627,64 S einbehalten und dem berechtigten Sozialversicherungsträger, nämlich der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, vorenthalten; ferner
(B.) Waltraud Wi***** durch Erwerb der unter A.III.2. und 3. genannten Geschäftsanteile zu den dort beschriebenen Straftaten des Ernst Wo***** beigetragen.
Nach dem Inhalt des Anfechtungsbegehrens gegen sämtliche Schuldsprüche, der Sache nach allerdings nur gegen jene wegen fahrlässiger und betrügerischer Krida richten sich gemeinsam ausgeführte, auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten.
Der zunächst zu den Urteilsfakten A.I. und II. (fahrlässige Krida) erhobenen Verfahrensrüge (Z 4) zuwider zog die - entgegen der Bestimmung des § 238 Abs 2 StPO erst im Urteil begründete (US 28 f) - Abweisung der in der Hauptverhandlung vom Erstangeklagten gestellten Beweisanträge (99 f/VI), denen sich die Zweitangeklagte nicht angeschlossen hat, in keinem Punkt die behauptete Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten nach sich.
Der Antrag auf Einvernahme des Zeugen Mag. Rupert (Robert) P***** als informierten Vertreter der Steuerberatungskanzlei des Angeklagten Wo***** zum Nachweis, dass für diesen auf Grund der fachkundigen Beratung die Erkennbarkeit der (regelmäßig durch objektive, beratungsunabhängige Kriterien wirtschaftlichen Gebarungsniederganges indizierten) Zahlungsunfähigkeit nicht möglich gewesen wäre, wurde mit dem zutreffenden Hinweis abgewiesen, dass die Beratungstätigkeit nur auf Grund der vom Erstangeklagten erteilten Informationen und übergebenen Unterlagen erfolgen konnte. Es hätte demnach bei der Antragstellung des klärenden Vorbringens bedurft, auf Grund welcher konkreter Umstände der genannte Zeuge in der Lage sein sollte, eine derartige, den Angeklagten Wo***** in seiner unternehmerischen Sicht auf reale wirtschaftliche Entwicklung behindernde "Beratung" zu bestätigen. Soweit dieser Zeuge auch zum Beweis "für die Bewertung der Geschäftsanteile an der Firma Q***** und an der Firma Hilde S***** GesmbH" geführt wurde (99/VI), wäre der Antragsteller zunächst vorweg verpflichtet gewesen, Gründe für die Unrichtigkeit der vom beigezogenen Buchsachverständigen durchgeführten Berechnungen punktuell darzulegen, weil das solcherart unsubstantiiert gebliebene Begehren nach Inhalt und Zielrichtung auf die unbeachtliche Reklamation eines bloßen Erkundungsbeweises hinauslief.
Überdies ist festzuhalten, dass dem Angeklagten Wo***** nach den tatrichterlichen Feststellungen als betrügerische Krida insgesamt (zu A.III.1. bis 5.) Tathandlungen zur Last fallen, die durchwegs von der Bestrebung geleitet waren, vor dem Hintergrund des scheidungsbedingt drohenden Aufteilungsverfahrens gemäß §§ 81 ff EheG sowie der prekären wirtschaftlichen Situation im Zusammenhang mit seinen unternehmerischen Aktivitäten mit der nicht protokollierten Einzelfirma Ernst Wo***** Transporte Drittzugriffe auf Vermögenswerte in seinem Einflussbereich hintanzuhalten (US 15 ff, 25 ff). In Ausführung dieses Vorhabens bediente er sich privater persönlicher Naheverhältnisse zu seinem langjährigen Freund Mag. Ewald K***** und dessen Familie (A.III.1. und 4.) sowie zu der mit ihm befreundeten Zweitangeklagten Waltraud Wi***** (A.III.2. und 3.), um durch Veräußerungsverträge teils in Kombination mit Darlehensvereinbarungen und Kreditverträgen Rechtsbestände zu realisieren, die darauf ausgerichtet waren, die jeweils ingerierten Vermögenswerte der erwarteten (exekutiven) Verwertung durch Gläubiger bzw seine geschiedene Gattin Monika Wo***** zu entziehen. Bei den entsprechenden Feststellungen ließ sich das Erstgericht davon leiten, dass der wiederholte Transfer von (vorweg nur schwer zu bemäntelndem) unbeweglichem Vermögen zu Angehörigen der Familie K***** in Gegenverrechnung zu von dieser Seite in Anspruch genommenen Darlehen Abwicklungsdetails aufwies, die insgesamt auf eine methodisch eingesetzte taktische Schablone zur Vermögensvernebelung hinausliefen und in ihrer wirtschaftlichen Grundtendenz damit im Einklang standen, dass auch die Veräußerung von Mehrheitsanteilen an den Firmen Q***** Transport-GesmbH und Hilde S***** GesmbH an die (neue) Lebenspartnerin Waltraud Wi***** signifikante Merkmale systematischer Umschichtung von andernfalls dem befürchteten Zugriff der Gläubiger bzw der geschiedenen Gattin ausgesetzten Vermögenswerten erkennen ließ. Dominierendes Gewicht wurde dabei der Bewertung der in Rede stehenden Unternehmensanteile durch den Sachverständigen Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater Günther W. H***** beigemessen, die sich mit denklogisch nachvollziehbarer Begründung daran orientiert, dass der Transfer der Mehrheitsanteile sowohl an der Firma Hilde S***** GesmbH als auch der Firma Q***** Transport-GesmbH - ersichtlich in Verwirklichung eines entsprechend vorgefassten Konzeptes - damit verbunden war, geschäftliche Aktivitäten von der konkursverfangenen Einzelfirma Ernst Wo***** Transporte auf die beiden übertragenen, bis dahin wenig betriebsamen Unternehmen umzuleiten, was durch die (insbesondere dem Angeklagten Wo***** eröffnete) Disponierbarkeit vor allem immaterieller Vermögenswerte der Einzelfirma entscheidend begünstigt wurde und in dem danach beiderseits sprunghaft positiven wirtschaftlichen Aufschwung deutlichen Niederschlag fand. Da demnach gerade diese vorkalkulierte wirtschaftliche "Austrocknung" der Einzelfirma zu Gunsten der (mehrheitsanteilig) auf die Zweitangeklagte übertragenen Unternehmen die hier ausschlaggebende Bewertungskomponente darstellt, deren Erfassbarkeit durch die - nicht tatplaneingeweihte - St*****Wirtschaftstreuhandgesellschaft weder von selbst einsichtig noch sonst nach den Verfahrensergebnissen indiziert ist, hätte der Antrag auf Vernehmung des für dieses Unternehmen tätig gewesenen Zeugen Mag. P***** konkreter Gründe bedurft, aus denen die angestrebte Beweisaufnahme eine im dargelegten Kernbereich der Bewertungsproblematik sachdienliche Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen erwarten lassen könnte.
Die in der Beschwerde - mit gleichzeitiger sachlicher Kritik an der Antragsabfassung durch den früheren Verteidiger - versuchte "Ergänzung" des ursprünglichen Beweisantrages ist - abgesehen davon, dass es der Zweitangeklagten Wi***** wegen Fehlens einer korrespondieren Antragstellung bzw Anschlusserklärung überhaupt an der formellen Rügelegitimation mangelt - prozessual unbeachtlich. Bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages ist nämlich stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung und den dabei angegebenen Gründen auszugehen. Erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Argumente können demnach keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 41).
Lediglich vollständigkeitshalber ist hinzuzufügen, dass das dem Angeklagten Wo***** angelastete Konzept gezielter Vermögensverschiebung weder zwangsläufig noch naheliegend eine entsprechende Einbindung der für die Firma St***** Wirtschaftstreuhandgesellschaft tätigen Mitarbeiter, im besonderen des Zeugen Mag. P***** voraussetzte, weshalb dem Inhalt der mit diesem geführten Bewertungsgespräche nicht jene entscheidende Bedeutung zukommt, die ihm die Beschwerde beimisst.
Als ebensowenig stichhältig erweist sich der Einwand, im Gutachten des Sachverständigen Wirtschaftreuhänder H***** werde der Unternehmensbewertung durch die Firma St***** Wirtschaftstreuhandgesellschaft zu Unrecht die Nichtberücksichtigung der Ertragsaussichten unterstellt. Ergibt sich doch aus dem dazu aufschlussreichen Schreiben vom 19. April 1995 (Anlage 1 zu ON 48), dass dabei lediglich auf die Ertragsjahre 1991 bis 1993 abgestellt wurde, ohne auf die Komponenten der vom Angeklagten Wo***** ins Auge gefassten Arrogierung erheblicher Geschäftskapazitäten der insolventen Einzelfirma Bedacht zu nehmen. Nichts anderes bringt aber das Sachverständigengutachten zum Ausdruck (ON 48: 103, 105 und 123/IV), ohne dass dazu Anlass zu einer weiteren Klarstellung durch den beantragten Zeugen bestünde.
Es trifft auch nicht zu, dass der Buchsachverständige wie auch das Erstgericht von einem im Zeitpunkt der Veräusserung der Mehrheitsanteile der Firma Q***** Transport-GesmbH an die Zweitangeklagte Wi***** (17. August 1994) aktuellen Kassastand von 500.000 S ausgegangen wären. Dazu genügt der Hinweis auf das Zusatzgutachten ON 48 (139, 165 und 341/IV iVm US 18), wonach sich ein Barbestand in der angesprochenen Höhe auf das Geschäftsjahr 1993 bezieht.
Mit zutreffender Begründung hat das Erstgericht auch die Einvernahme des Masseverwalters Dr. Wilhelm N***** abgelehnt, mit der das Fehlen einer Vermögensverschiebung zum Nachteil der Gläubiger nachgewiesen werden sollte (101/VI). Abgesehen davon, dass die strafrechtliche Beurteilung von Kridahandlungen nicht dem Masseverwalter obliegt, hat dieser ohnedies in seinem dem Konkursgericht erstatteten Bericht vom 27. März 1995 auf die von der geschiedenen Ehegattin des Erstangeklagten erhobenen Anschuldigungen über gläubigerschädigende Malversationen hingewiesen (283 ff/II). Ob er im Einzelfall eine aus der Sicht des § 31 Abs 1 Z 2 KO mögliche Vertragsanfechtung vernachlässigt hat, bleibt für die hier relevante strafrechtliche Beurteilung nicht entscheidend.
Auch was sonst zur Relevanz der beantragten Zeugenvernehmung vorgebracht wird, vermag nicht zu überzeugen:
Der Forderungsausfall der Firma Q***** Transport-GesmbH in der Höhe von rund 1 Mio S durch die Insolvenz der Firma "T*****-Botendienst" fand - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - ohnedies in der bilanzorientierten Bewertung durch den Buchsachverständigen die gebotene Berücksichtigung (Wertberichtigung des Umlaufvermögens - 143 iVm 341 und 359/IV).
Soweit die Angeklagten ohne jede nähere Spezifizierung die Behauptung einer Schuldenübernahme von 15 Mio S durch Waltraud Wi***** in den Raum stellten, hat dies mit dem Transfer von Anteilen an den Firmen Hilde S***** GesmbH und Q***** Transport-GesmbH nach den dazu gesicherten Verfahrensergebnissen nichts zu tun, weil die Verbindlichkeiten dieser Unternehmen ohnedies in die (bilanzgestützte) Bewertung der Anteile Eingang fanden. Die im Rahmen der Einzelfirma Franz Wo***** begründeten Verbindlichkeiten hinwieder waren (und blieben) dort konkursverfangen. Von der dazu sinngemäß behaupteten unvollständigen Berücksichtigung wesentlicher Verfahrensergebnisse kann sohin nicht die Rede sein.
Mit dem Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) vermögen die Beschwerdeführer keine formellen Begründungsfehler aufzuzeigen. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen ist das Erstgericht seiner in §§ 258 Abs 2, 270 Abs 2 Z 5 StPO normierten Begründungspflicht in Ansehung sämtlicher entscheidungswesentlicher Tatumstände in insgesamt ausreichender Weise nachgekommen.
Die gerügte Annahme einer faktischen Geschäftsführertätigkeit des Erstangeklagten in der Firma Christel F***** GesmbH (A.II.1. und 2.) konnte das Erstgericht auf jene im Beweisverfahren hervorgekommenen Indikatoren stützen, die auch der Sachverständige Wirtschaftstreuhänder H***** (wenn auch im Konjunktiv gehalten) sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch in der Hauptverhandlung (101/VI) als dementsprechend aufschlussreich erachtete (langjährige Führung auch dieses Unternehmens durch Wo*****, örtliches Naheverhältnis mit Einzelfirma Wo***** Transporte durch identen Firmensitz, Krankheit des nachfolgenden Geschäftsführers G*****). Die Verantwortung des Angeklagten Wo*****, wonach "er auf Grund des schlechten Gesundheitszustandes des (Geschäftsführers) G***** als Angestellter auf sich selbst gestellt war und kleinere Angelegenheiten selbst entschieden, bei größeren jedoch immer bei G***** rückgefragt habe" (24/IV), bedurfte nach Lage des Falles keiner gesondert detaillierten Erörterung. Genug daran, dass das angefochtene Urteil ohnedies die Ablehnung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten Wo***** unmissverständlich zum Ausdruck bringt (US 25). Dazu kommt, dass zumindest der für § 159 Abs 1 Z 1 StGB ausschlaggebende Tatzeitraum hinsichtlich der Firma Christel F***** GesmbH überwiegend einen Gebarungsabschnitt erfasst, in dem der Angeklagte eingetragener Geschäftsführer war (1988 bis 28. Juli 1993).
An sich zutreffend ist der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Beschwerdeeinwand, dass die Verpflichtung zur Anmeldung eines Insolvenzverfahrens grundsätzlich nur den Schuldner selbst, allenfalls auch qualifizierte bevollmächtigte Geschäftsführer, nicht aber den de facto-Geschäftsführer trifft (Leukauf/Steininger StGB3 § 159 RN 33). Die vom Erstgericht vertretene gegenteilige Auffassung kann jedoch hier außer Betracht bleiben, weil der in der Unterlassung einer solchen Antragstellung bestehenden Schuldkomponente einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des alternativen Mischtatbestandes des Vergehens nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB neben jener des (festgestellten) Eingehens neuer Schulden im Nichtigkeitsverfahren keine selbständig entscheidende Bedeutung zukommt (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 159 E 13).
Es versagt auch der Einwand der Unvollständigkeit der vom Erstgericht auf das Buchsachverständigengutachten gegründeten Feststellungen, dass der Erstangeklagte den aus dem Verkauf seiner Eigentumswohnung erzielten Erlös von 1,9 Mio S den Gläubigern vorenthalten habe (US 17, 25 f). Denn der Hinweis, dass dieser Betrag auf ein Konto der Bank A***** (Sachverständigengutachten 679 f/II; Einzahlungsbeleg an Ernst Wo***** M*****-Trans, 1110 Wien; 299/II, 255 f/V) eingezahlt wurde, spricht der Beschwerdeauffassung zuwider nicht gegen die Annahme des Schöffengerichts, dass der Erstangeklagte (auch) diesen Vermögensbestandteil den Gläubigern entzogen hat, weil es sich dabei einerseits um ein auf den Erstangeklagten lautendes Konto handelte (255/V), das bereits am 1. Juni 1993 "auf Null gestellt" wurde, ohne dass der Angeklagte Wo***** - wie dies bei der behaupteten Tilgung von Gläubigerforderungen durchaus im Sinn der Urteilserwägungen (US 26 f) nach herkömmlichen Gebarungsmodalitäten zu derartigen Transferdimensionen der Fall sein müsste - die ins Treffen geführte Schuldenzahlung belegen konnte. Dass der Erstangeklagte laut Jahresabschluss (Bilanz) 1993 in diesem Jahr Privatentnahmen in der Höhe von rund 2,6 Mio S tätigte (93/III), sei lediglich vollständigkeitshalber angemerkt.
Nicht zielführend ist die Behauptung der Beschwerdeführer, der begehrte und auch zur Auszahlung gebrachte Kaufpreis der gegenständlichen Geschäftsanteile habe ihrem wahren Wert entsprochen (A.III.2. und 3.; B.). Das Erstgericht hat die bezüglichen Urteilsannahmen auf das als unbedenklich und richtig erachtete Sachverstän- digengutachten gegründet (US 25). Den Beschwerdeführern gelingt es nicht, eine Unrichtigkeit der vom Sachverständigen angestellten, nachvollziehbaren Berechnungen über den Wert dieser Geschäftsanteile (vgl ON 48; insbes 121 ff, 163 ff, 185 f/IV) nachzuweisen, indem versucht wird, unter Heranziehung anderer, in diesem Zusammenhang noch nicht vorgebrachter Argumente zu einer niedrigeren Bewertung der veräußerten Geschäftsanteile zu gelangen.
Soweit auf das dazu neue Vorbringen nicht ohnedies bereits eingegangen wurde, ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass die angebliche Verwendung des Abtretungserlöses zu den Anteilen der Firma Q***** Transport-GesmbH im Betrag von 300.000 S für Unternehmenszwecke deshalb als haltlose Schutzbehauptung des Angeklagten Wo***** beurteilt wurde, weil seine in diesem Punkt konkret substantiierte Verantwortung in Richtung Rückstandsbegleichung bei der Wiener Gebietskrankenkasse in den Buchungsunterlagen sowohl des Firmenrechnungswerks als auch des Sozialversicherungsträgers keine Deckung fand (175/IV), ohne dass es dabei entscheidend auf - im Übrigen weder der Bilanz noch der Gewinn- und Verlustrechnung für 1994 zu entnehmende - Bareinlagen von angeblich 2,9 Mio S ankäme.
Schließlich haben es die Angeklagten auch in der Hauptverhandlung für nicht erforderlich gehalten, eine Erörterung bzw Ergänzung der bezüglichen Ausführungen des Buchsachverständigen unter Einbeziehung allfälliger weiterer Überlegungen herbeizuführen.
Die Beschwerdekritik an den tatrichterlichen Feststellungen zu A.III.3. hinsichtlich der Verwendung des Teilbetrages von 30.000 S (US 24: persönliche Zuwendung durch den Erstangeklagten) lässt unberücksichtigt, dass der (vorübergehende) Kassaeingang eines Betrages die entscheidende Frage der nachfolgenden firmenspezifischen Verwendung offen lässt. Wenn das Erstgericht bei den hier maßgebenden Rahmenbedingungen einen anderweitigen Vermögensabfluss annahm, soweit kein die Gläubigerbefriedigung belegender Nachweis erbracht wurde, geschah dies in freier Beweiswürdigung, deren Bekämpfung der Mängelrüge (Z 5) entzogen ist. Dass der Schadensteilbetrag von 30.000 S im konkreten Fall weder für die Qualifikation noch den Schuldgehalt der Tat entscheidend ins Gewicht fällt, versteht sich von selbst.
An sich zutreffend ist der Einwand des Beschwerdeführers Ernst Wo*****, dass die Behebung von insgesamt 495.000 S im Zeitraum vom 20. April 1993 bis 3. Mai 1993 (und nicht wie auf US 5 und 17 bis 3. Mai 1995; siehe S 477/IV) erfolgte. Diese offensichtlich auf einem Schreibfehler beruhende Unrichtigkeit betrifft jedoch keinen entscheidungsrelevanten Tatumstand. Die in diesem Zusammenhang bekämpfte Urteilsannahme, dass dieses Konto aus Betriebsmitteln der Einzelfirma gespeist wurde, ergibt sich (schon) mit hinreichender Deutlichkeit aus einem - als Bestandteil der Anzeige in der Hauptverhandlung verlesenen (113/VI) - Schreiben des Erstangeklagten an das Handelsgericht Wien vom 7. April 1995, in dem er ausführt, dass aus firmeninternen Abrechnungsgründen die Einzahlung von Kundenbeträgen auf das erwähnte Sparbuch verfügt wurde (277/II). Von dem behaupteten Begründungsmangel kann demnach keine Rede sein.
Die das Faktum A.III.1. betreffende Rechtsrüge (Z 9 lit a) lässt eine prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil ihre Erwägungen nicht auf den gesamten Urteilssachverhalt Bezug nehmen. Der Beschwerdeführer Wo***** übergeht nämlich die entscheidende Urteilsannahme, dass er den von Mag. Ewald K***** erhaltenen Betrag von 2 Mio S nicht zur Gläubigerbefriedigung, sondern für andere Zwecke verwendet hat (US 15). Die isoliert auf eine (an sich obsolete) Erörterung des Erstgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung, es sei "offenkundig, dass die Darlehensrückzahlungen hiefür der Gattin des Mag. K***** vom Erstangeklagten verdeckt refundiert werden", abstellenden Ausführungen der Rechtsrüge haben somit auf sich zu beruhen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO). Gleiches gilt für die auch wegen des Ausspruchs über die Schuld angemeldeten Berufungen der Angeklagten, weil derartige Rechtsmittel nach den Prozessvorschriften gegen ein kollegialgerichtliches Urteil nicht zulässig sind.
Über die von den Angeklagten außerdem erhobenen Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden