Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin X*, Volksrepublik China, vertreten durch Dr. Stefan Nenning und Mag. Jörg Tockner, Rechtsanwälte in Steyr, gegen den Antragsgegner Ing. G*, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, aufgrund der Vorlage des Akts AZ 22 Fam 26/25s des Bezirksgerichts Steyr zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen diesem Gericht und dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien, den
Beschluss
gefasst:
1. Zur Führung des Verfahrens ist das Bezirksgericht Steyr zuständig.
2. Der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 7. August 2025, GZ 22 Fam 26/25s 4, wird aufgehoben.
Begründung:
[1] Die Antragstellerin begehrt mit ihrem beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Antrag vom 20. 6. 2025 die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG.
[2] Mit Beschluss vom 23. 6. 2025 sprach das Bezirksgericht Innere Stadt Wien seine örtliche Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache gemäß § 44 Abs 1 JN an das Bezirksgericht Steyr, in dessen Sprengel der Antragsgegner nach den Angaben im verfahrenseinleitenden Schriftsatz seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe und das daher – mangels (früheren) gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Parteien im Inland – gemäß § 114a Abs 1 JN iVm § 76 Abs 1 JN für das Aufteilungsverfahren zuständig sei.
[3] Das Bezirksgericht Steyr stellte diesen Beschluss (entgegen § 44 Abs 2 JN) zunächst nicht an die Parteien zu, sondern sprach seinerseits mit Beschluss vom 7. 8. 2025 seine örtliche Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Die Parteien hätten zu keiner Zeit einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt. Die Antragstellerin habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach den Angaben in ihrem Antrag in China, der Antragsgegner in Vietnam. Somit sei gemäß § 76 JN (iVm § 114a Abs 1 JN) das Bezirksgericht Innere Stadt Wien – dessen Überweisungsbeschluss noch nicht rechtskräftig sei – zur Führung des Aufteilungsverfahrens zuständig.
[4] Anschließend stellte d as Bezirksgericht Steyr sowohl seinen Beschluss vom 7. 8. 2025 als auch den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23. 6. 2025 beiden Parteien zu. Beide Beschlüsse erwuchsen in Rechtskraft.
[5] Das Bezirksgericht Steyr legte den Akt in der Folge dem Obersten Gerichtshof gemäß § 47 JN zur Entscheidung über den Zuständigkeitskonflikt vor.
[6] 1 . Voraussetzung für eine Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt im Sinn des § 47 JN durch den Obersten Gerichtshof ist, dass zwei einander widersprechende, die Zuständigkeit verneinende rechtskräftige Beschlüsse vorliegen (RS0046299; RS0046354; RS0046374; RS0118692), was die wirksame Zustellung der jeweiligen Beschlüsse voraussetzt (RS0118692 [T6]; vgl RS0046299 [T6]). Dies gilt auch in der – hier vorliegenden – Konstellation eines vom Adressatgericht nicht akzeptierten Überweisungsbeschlusses nach § 44 JN (5 Nc 1/25d [Rz 7 mwN]). Diese Voraussetzung ist (nunmehr) erfüllt.
[7] 2. Gemäß § 44 Abs 1 JN hat das unzuständige Gericht in den dort genannten Verfahren – also auch im vorliegenden Aufteilungsverfahren – die Sache nach Möglichkeit an das zuständige Gericht zu überweisen. Nach ständiger Rechtsprechung bleibt der Überweisungsbeschluss für das Adressatgericht so lange maßgebend, als er nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wurde (RS0081664). Das Adressatgericht kann seine Unzuständigkeit also nicht mit der Begründung aussprechen, dass das überweisende Gericht zuständig sei (RS0002439). Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht, an das überwiesen wurde, dieser Bindungswirkung auch nicht dadurch entgehen, dass es seinen Unzuständigkeitsbeschluss vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses fasst (RS0081664 [T1]; vgl RS0046391 [T6]). Bei der Entscheidung nach § 47 Abs 1 JN ist auf eine Bindungswirkung des ersten Beschlusses auch dann Bedacht zu nehmen, wenn dieser im Zeitpunkt der Fassung des zweiten Unzuständigkeitsbeschlusses noch nicht in Rechtskraft erwachsen war (RS0046391 [T8]; vgl etwa auch Rassi in Kodek / Oberhammer , ZPO ON [2023] § 46 JN Rz 5).
[8] 3. De r Beschluss des Bezirksgerichts Steyr, mit dem es seine Unzuständigkeit aussprach und die Familienrechtssache wiederum an das überweisende Gericht überwies, verletzte demnach die Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien und ist – ohne dass es auf die Frage dessen Richtigkeit ankäme ( RS0002439 [T2]; RS0046391 [T10]) – ersatzlos zu beheben. Das Bezirksgericht Steyr ist daher zur Fortführung der Außerstreitsache zuständig.
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