Die Ehewohnung, die gemäß § 81 Abs. 2 EheG zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehört, ist gemäß § 82 Abs. 2 EheG in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Demnach ist das Schicksal der Ehewohnung im Fall der Scheidung grundsätzlich - bei Fehlen von diese betreffenden Vereinbarungen - zweifelhaft.