JudikaturOGH

1Ob48/13k – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. April 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr.

Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Mag. S***** H*****, vertreten durch Dr. Johann Wolfgang Hochleitner, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Antragsgegner DI A***** B*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 19. Dezember 2012, GZ 15 R 386/12h 78, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 16. August 2012, GZ 2 Fam 20/09w 69, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Soweit der Revisionsrekurswerber den Versuch unternimmt, die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen über den Wert der Ehewohnung in Zweifel zu ziehen, übersieht er offenbar, dass die Überprüfung der Tatfrage dem Obersten Gerichtshof entzogen ist (RIS Justiz RS0006737; RS0007236 [T2]).

Darüber hinaus gilt auch im Außerstreitverfahren, dass ein vermeintlicher Mangel des Verfahrens erster Instanz, der vom Rekursgericht verneint wurde, in einem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (RIS Justiz RS0050037).

2. Im Zusammenhang mit dem an die Antragstellerin gerichteten Auftrag, ihn aus den auf der Liegenschaft lastenden Verbindlichkeiten schad und klaglos zu halten, moniert der Revisionsrekurswerber, die Entscheidung habe keine rechtlichen Konsequenzen für die Bank. Wenn der Antragstellerin schon das Alleineigentum übertragen werde, müsse diese auch alleine für die Kredite haften und dafür Sorge tragen, dass er aus dieser Haftung entlassen werde.

Welche rechtlichen Konsequenzen der Revisionsrekurswerber mit diesen Ausführungen anstreben will, ist nicht recht verständlich, ist es doch gar nicht möglich, durch gerichtliche Entscheidung im Aufteilungsverfahren einen gänzlichen Entfall der Haftung eines solidarisch verpflichteten Ehegatten gegenüber dem Kreditgeber herbeizuführen. Auf welche Weise die Antragstellerin der ihr auferlegten Verpflichtung nachkommt, (im Innenverhältnis) dafür zu sorgen, dass der Antragsgegner nicht in Anspruch genommen wird, ist ihre Sache und kann auch nicht näher determiniert werden. Eine Herabsetzung der Haftung des Antragsgegners auf eine bloße Ausfallsbürgschaft im Sinne des § 98 Abs 1 EheG strebt der Revisionsrekurs nicht an.

3. Nicht nachvollziehbar sind auch die kursorischen Ausführungen zu vermeintlich unrichtigen rechtlichen Konsequenzen aus der erfolgten Wegweisung, die der Revisionsrekurswerber mit der Forderung verbindet, zumindest ab dem Zeitpunkt der Abweisung der Scheidungsklage und damit dem Wegfall der Wegweisungsentscheidung wäre eine fiktive Miete in Ansatz zu bringen und zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen. Auf die vom Rekursgericht dazu zitierte Judikatur (RIS Justiz RS0013521) geht er inhaltlich nicht ein.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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