Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden und den Richter Dr. Schober und die Richterin Mag. a Dr. in Vogler in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Wolfgang Steiner, Mag. Anton Hofstetter, Rechtsanwälte in Wolkersdorf, gegen die beklagte Partei C* B*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Erich Münzker, Rechtsanwalt in Wolkersdorf, wegen eidlicher Vermögensangabe gemäß § 786 ABGB iVm Art XLII EGZPO und Zahlung (RATG: EUR 42.400), über die Berufungen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts Korneuburg vom 22.4.2025, **-14, sowie den Rekurs der klagenden Partei gegen den in diesem Urteil enthaltenen Beschluss und die Kostenrekurse der klagenden und der beklagten Partei gegen die Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1.1 Dem Rekurs der klagenden Partei gegen Punkt 1. des Beschlusses im bekämpften Urteil wird Folge gegeben; dieser Beschlusspunkt wird als nichtig aufgehoben.
1.2 Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.212,44 (darin EUR 368,74 USt.) bestimmten Kosten des Rekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.
1.3 Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
2.1 Der Berufung der klagenden Partei wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
2.2 Die beklagte Partei wird mit ihrer Berufung auf diese aufhebende Entscheidung verwiesen.
2.3 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
3. Die klagende und beklagte Partei werden mit ihren Kostenrekursen ebenfalls auf die aufhebende Entscheidung verwiesen.
Begründung:
Die Streitteile und deren Schwester Mag. D* B* sind Kinder der am ** verstorbenen E* B*. Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Mistelbach vom 13.12.2022 wurde die Verlassenschaft nach E* B* auf Grund des Testaments vom 4.7.2011 mit einem reinen Nachlass in der Höhe von EUR 96.894,92 je zur Hälfte den Streitteilen als Erben eingeantwortet; Mag.D* B* ist pflichtteilsberechtigt und erklärte im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung am 30.11.2022, keinen Pflichtteils(ergänzungs)anspruch zu stellen. Der Vater der Streitteile und von Mag.D * B*, F* B*, ist vorverstorben.
Mit Schreiben vom 29.11.2024 forderten die Klagevertreter den Beklagten auf, gemäß § 786 ABGB betreffend die Verlassenschaft nach E* B* – über die bekannten Zuwendungen des Hälfteanteils des Grundstücks Nr. **/2, KG **, laut Übergabevertrag vom 4.10.2005 hinaus – umfassend darüber Auskunft zu geben, ob und gegebenenfalls welche weiteren Schenkungen und sonstigen für die Ausmittlung der Pflichtteilsansprüche der Klägerin zuzurechenbaren Zuwendungen er von seiner Mutter erhalten habe und den Eid zu leisten, dass diese Angaben richtig und vollständig seien.
Der Beklagte gab mit E-Mail vom 13.12.2024 wie folgt Auskunft: „Von meiner Mutter E* B* erhielt ich – außer dem bereits in der Verlassenschaft angeführten Grundstück Nr. **/2 - keine weiteren Schenkungen.
Ausgenommen davon sind erhaltene Schenkungen, die ohne Schmälerung des Stammvermögens gemacht wurden und die nach § 784 ABGB nicht hinzuzurechnen sind und über die folglich auch keine Rechenschaftspflicht besteht (zB geringwertige Geschenke zu bestimmten Anlässen wie Geburtstag oder Weihnachten).“
Mit Stufenklage vom 18.12.2024 begehrt die Klägerinunter Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gemäß § 786 ABGB, den Beklagten schuldig zu erkennen, einen Eid dahin zu leisten, dass die mit Mail vom 13.12.2024 gemachten Angaben richtig und vollständig seien; weiters den ihr gegenüber bestehenden Pflichtteilsergänzungsanspruch zu zahlen, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur erfolgten Eidesablegung vorbehalten bleibe. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass die erteilte Auskunft des Beklagten vom 13.12.2024 unrichtig sei. Er habe Schenkungen verschwiegen und es sei unklar, was mit Geldbeträgen, die die Mutter beispielsweise durch den Verkauf von Grundstücken lukriert habe, geschehen sei. Es sei nicht richtig, dass der Beklagte nennenswerte Hilfstätigkeiten für die gemeinsame Mutter geleistet und dafür Entgelt erhalten habe.
In der Tagsatzung vom 24.3.2025 modifizierte die Klägerin das Auskunftsbegehren und beantragte die Eidesleistung darüber, dass die im Verfahren gemachten Angaben zu den Schenkungen richtig und vollständig seien, in eventu, dass der Beklagte schuldig sei, unter Eid anzugeben, welche Schenkungen er von der Mutter erhalten habe.
Der Beklagte bestritt und wendete im Wesentlichen ein, dass auf Grund der Angaben im Testament davon auszugehen sei, dass E* B* anlässlich der letztwilligen Zuwendungen die bereits zu ihren Lebzeiten erfolgten Schenkungen an ihre Kinder berücksichtigt habe. Da die Zuwendungen unter Lebenden nicht nur Liegenschaften, sondern auch Geldbeträge umfasst hätten, sei es nicht ungewöhnlich, wenn diese finanziellen Mittel nicht mehr in der Verlassenschaft vorhanden seien. Er habe für seine Mutter auch regelmäßige Hilfeleistungen im täglichen Leben im Ausmaß von EUR 91.735 erbracht; diese seien mit Vereinbarung zwischen ihm und seiner Mutter vom 30.6.2021 mit einem Betrag von EUR 40.000 abgegolten worden. Im Übrigen hätte auch die Klägerin Zuwendungen erhalten, die zu berücksichtigen seien.
In diesem Zusammenhang beantragte er, der Klägerin aufzutragen, unter Angabe des Eides eine richtige und vollständige Auskunft über sämtliche pflichtteilsrelevanten Verfügungen (Schenkungen) der gemeinsamen Mutter zu deren Lebzeiten an die Klägerin zu erteilen (siehe Spruchpunkt 1. des bekämpften Beschlusses im Urteil des Erstgerichts) und die erhaltenen pflichtteilsrelevanten Verfügungen bei Berechnung des Pflichtteils anzurechnen.
Mit dem nunmehr von beiden Parteien bekämpften Teilurteil wies das Erstgericht das Hauptbegehren der Klägerin ab und gab ihrem Eventualbegehren statt. Zudem trug es ihr mit dem allein angefochtenen Punkt 1. des Beschlusses ua auf, dem Beklagten unter Abgabe des Eides eine richtige und vollständige Auskunft über sämtliche ihr von ihrer Mutter E* B* zugewendeten pflichtteilsrelevanten Verfügungen (Schenkungen) zu erteilen. Es erkannte den Beklagten schuldig, der Klägerin EUR 15.493,80 an Verfahrenskosten zu ersetzen.
Dabei ging es von den eingangs angeführten und den auf den Seiten 7 bis 11 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. Rechtlich folgerte es, dass die Auskunft des Beklagten mit E-Mail vom 13.12.2024 nachweislich unrichtig gewesen sei, weil im Verfahren weitere Schenkungen hervorgekommen seien. Da der Aussage des Beklagten im Verfahren allfällig weitere Schenkungen nicht mit der notwendigen Sicherheit haben entnommen werden können, sei das Auskunftsbegehren nicht mit seinem Hauptbegehren, sondern mit dem Eventualbegehren zuzusprechen. Da begründete Besorgnis vorliege, dass auch die Klägerin erhaltene Schenkungen verschweige, sei ihr über Antrag des Beklagten eine Auskunftserteilung unter Eid beschlussmäßig aufzutragen gewesen.
Gegen den Spruchpunkt 1. des Beschlusses im Urteil (Auskunftserteilung der Klägerin unter Eid) sowie gegen die Kostenentscheidung richten sich die Rekurse der Klägerin mit den Anträgen:
Gegen die Abweisung des Hauptbegehrens richtet sich die Berufung der Klägerin, mit dem Antrag, dem Hauptbegehren – gegebenenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – im klagsstattgebenden Sinn Folge zu geben, hilfsweise das Urteil aufzuheben.
Gegen den Zuspruch des Eventualbegehrens richtet sich die Berufung , gegen die Kostenentscheidung im Urteil der Rekurs des Beklagten mit den Anträgen, das Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern und der Klägerin EUR 1.775,22 an Verfahrenskosten nicht zuzuerkennen.
Die Parteien beantragen in ihren Rechtsmittelbeantwortungen, den jeweilig anderen Rechtsmitteln keine Folge zu geben.
Der Rekurs der Klägerin gegen den Spruchpunkt 1. des Beschlusses ist berechtigt, ihre Berufung ist im Sinne des Aufhebungsantrags ebenfalls berechtigt.
Die Berufung des Beklagten sowie die Kostenrekurse beider Parteien werden auf diese (aufhebende) Entscheidung verwiesen.
1. Zum Rekurs der Klägerin:
1.1Die Klägerin wendet zu Recht ein, dass es für den Beschlusspunkt 1. im Urteil des Erstgerichts, wonach der Klägerin aufgetragen wurde, dem Beklagten unter Angabe des Eides eine richtige und vollständige Auskunft über sämtliche ihr von ihrer Mutter E* B* zugewendeten pflichtteilsrelevanten Verfügungen (Schenkungen) zu erteilen, keine Rechtsgrundlage besteht. Der Auskunftsanspruch, den der Beklagte hier geltend machen möchte, wäre prozessual mittels einer Manifestationsklage gemäß Art XLII EGZPO durchzusetzen.
Art XLII EGZPO spricht ausschließlich von einer Rechtsdurchsetzung im Wege von Klage und Urteil. Das erklärt sich daraus, dass hier nur diejenigen Auskunftsansprüche erfasst sind, die wie der selbständige Anspruch auf Eidesleistung und die darauf aufbauenden Herausgabeansprüche im Zivilprozess durchzusetzen sind. Grundsätzlich geht die Rechtsprechung – bis auf den hier nicht gegebenen Fall eines außerstreitigen Stufenantrags im Zusammenhang mit Verfahren zur Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG (5 Ob 30/01z; 8 Ob 255/99d) – davon aus, dass Manifestationsbegehren grundsätzlich im Prozess geltend zu machen sind ( Konecny in Fasching/Konecny³Art XLII EGZPO Rz 112 f).
Dem Beklagten wäre es daher nur offengestanden, selbst seinen Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB mittels einer Manifestationsklage gegen die Klägerin geltend zu machen (vgl Musger in KBB 7§ 786 ABGB Rz 4). Die Möglichkeit, das Auskunftsbegehren in Form eines prozessualen Antrags einzuwenden, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Es gibt keine „Stufen-Aufrechnungseinrede“ ( Konecny aaO Rz 9). Daher ist der vom Erstgericht dazu getroffene Beschlusspunkt 1. als nichtig aufzuheben.
1.2Da die Klägerin dem Antrag des Beklagten auf Auskunftserteilung entgegengetreten ist und somit eine Beschlussfassung des Erstgerichts ausgelöst hat, liegt eine Zwischenstreit vor (vgl RS0035952; Fucik in Rechberger/Klicka 5, § 52 ZPO Rz 5), der eine Kostenentscheidung erforderlich macht (§ 52 ZPO). Da die Klägerin mit ihrem Rekurs voll obsiegt hat, hat der Beklagte ihr ihre Rekurskosten zu ersetzen.
1.3Der ordentliche Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
2. Zur Berufung der Klägerin:
2.1Die Entscheidung war trotz Antrags der Klägerin, gegebenenfalls nach Durchführung einer mündlichen (Berufungs-)Verhandlung zu entscheiden, in nicht öffentlicher Sitzung zu treffen, weil der Berufungssenat gemäß § 480 Abs 1 ZPO eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
2.2 Auch wenn die Klägerin die Berufung gegen die Abweisung ihres Hauptbegehrens nur aus prozessualer Vorsicht erhebt, kommt dieser Berufung im Sinne des gestellten Aufhebungsantrags Berechtigung zu:
2.2.1 Inhalt und Ausgestaltung eines allfälligen Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten sind im materiellen Recht zu suchen. Der Anspruch richtet sich nach dem Zweck der Auskunftspflicht, der allgemein darin liegt, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Leistungsansprüche gegen den Verpflichteten festzustellen und geltend zu machen.
Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten ist inhaltlich auf genaue und vollständige Ermittlung des Nachlasses gerichtet. Er soll sich ein Urteil verschaffen können, das ihn in die Lage versetzt, seinen Pflichtteilsanspruch zu errechnen (2 Ob 142/19z Pkt III.3.1. mwN). Ob ein zur Auskunft Verpflichteter dem Berechtigten auch die dazu gehörigen Belege zugänglich zu machen hat, bestimmt sich nach dem Zweck der Auskunftserteilung und hängt davon ab, ob das durch den Auskunftsanspruch geschützte Interesse des Berechtigten ansonsten nicht oder zumindest nicht vollständig befriedigt werden könnte (RS0035044 [T4]).
Inhaltlich umfasst die Auskunftspflicht alle Informationen, die zur Ermittlung des Pflichtteils erforderlich sind ( Barth/Pesendorfer , Erbrechtsreform 128 (§ 786 Anm 4); Zankl in Rabl/Zöchling-Jud, Erbrecht 111 (117); vgl auch Eccher, Erbrechtsreform Rz 185) also etwa den Wert (2 Ob 52/18p) und den Zeitpunkt der Schenkung. Den Wert von Sachschenkungen braucht der Auskunftspflichtige nicht anzugeben. Der Auskunftsanspruch erfasst alle Schenkungen, die nach § 783 ABGB hinzuzurechnen sind. In Zweifelsfällen kann der Auskunftspflichtige offen lassen, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat. Offensichtlich anrechnungsfreie Schenkungen braucht er gar nicht anzugeben ( Hawel in Kletecka/Schauer , ABGB-ON 1.06 § 786 Rz 2).
Die urteilsmäßige Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist erfüllt, wenn eine formell vollständige Auskunfterteilt wurde. Ob sie auch inhaltlich richtig und vollständig ist, ist weder im Auskunftsprozess noch im Exekutionsverfahren zu prüfen. Ein darüber hinaus bestehender Anspruch auf vollständige und wahrheitsgemäße Auskunftserteilung kann – abgesehen von der Möglichkeit der Klage auf Eidesleistung nach Art XLII EGZPO – prozessual nicht erzwungen werden, sondern berechtigt nur zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen. Das gilt auch im Titelprozess für die Beurteilung der Frage, ob ein Auskunftsanspruch erfüllt wurde.
Liegt eine formell vollständigeAuflistung vor, so ist der Anspruch erfüllt. Dass der Berechtigte diese Auflistung für unrichtig oder unvollständig hält, ändert daran nichts (2 Ob 220/21y Rz 14 mwN).
2.2.2 Ausgehend von diesen Prämissen und dem Umstand, dass der Auskunftsanspruch der Klägerin an den Beklagten nicht strittig war, kann nicht beurteilt werden, ob tatsächlich die Abweisung des Hauptbegehrens auf Eidesleistung zu Recht erfolgt ist oder nicht:
Das Hauptbegehren der Klägerin war zunächst darauf gerichtet, dass der Beklagte verpflichtet werde, einen Eid dahin zu leisten, dass die mit E-Mail vom 13.12.2024 gemachten Angaben richtig und vollständig seien.
In der Tagsatzung vom 24.3.2025 modifizierte sie ihr Hauptbegehren, dass der Beklagte schuldig sei, einen Eid dahingehend zu leisten, „dass die im Verfahren gemachten Angaben zu den Schenkungen richtig und vollständig sind“ ; in eventu unter Eid anzugeben, welche Schenkungen er von der Mutter erhalten habe (ON 10.3, 8).
Da der Beklagte das Auskunftsbegehren dem Grunde nach nicht bestritten und auch Auskünfte erteilt hat, stellte sich letztlich beim Hauptbegehren nur mehr die Frage der Eidesleistung. Jedoch ist das darauf abzielende Hauptbegehren der Klägerin unbestimmt geblieben und somit (noch) unschlüssig. Die Wendung „ die im Verfahren gemachten Angaben zu den Schenkungen “ bedürfen einer Präzisierung dahingehend, dass bestimmt angegeben wird, auf welche getätigten Angaben (konkret: Gegenstand und Zeitpunkt der Schenkungen) die Klägerin die Eidesleistung beziehen möchte.
Derzeit gibt es das E-Mail des Beklagten vom 13.12.2024, was prima vista als formell vollständige Auskunft angesehen werden könnte (auch wenn daran Zweifel bestehen), aber vom zuletzt formulierten Hauptklagebegehren nicht (mehr) erfasst ist. Dann gibt es ein umfangreiches Beklagtenvorbringen zu verschiedenen Vermögenszuwendungen (vgl Protokoll zur Tagsatzung vom 24.3.2025, Seiten 3 bis 7), wobei aus dem Hauptklagebegehren nicht bestimmt abgeleitet werden kann, auf welche dieser Angaben der Beklagte einen Eid leisten sollte.
2.2.3Der Inhalt des Anspruchs nach § 786 ABGB ist die Auskunft über Gegenstand und Zeitpunkt von hinzuzurechnenden Schenkungen. Der Anspruch wird durch eine derartige Auskunft erfüllt, die auch im Prozess erfolgen kann (2 Ob 142/19z). Die Richtigkeit der Auskunft ist – wie oben dargelegt - nicht zu prüfen, was aber das Erstgericht großteils gemacht hat. Der Auskunftspflichtige hat nach Art XLII EGZPO auf Verlangen dann die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft zu beeiden ( MusgeraaO § 786 ABGB Rz 4).
Die Abweisung des Hauptbegehrens erfolgte in diesem Sinn verfrüht, weil noch nicht bestimmt war, auf welche konkrete Angaben die Klägerin die Ablegung eines Eides des Beklagten begehrt. Das Hauptbegehren ist in diesem Sinn unschlüssig, was jedoch in erster Instanz noch nicht erörtert wurde. Das Berufungsgericht darf jedoch die Parteien nicht mit seiner Rechtsansicht überraschen, zumal vor einer Abweisung eines unschlüssigen Begehrens stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen ist. Das gilt insbesondere dann, wenn das Berufungsgericht – wie hier – erstmals eine mögliche Unschlüssigkeit aufgreift (RS0117576, insb T4; RS0037161; RS0037166).
Es wird der Klägerin daher Gelegenheit zu geben sein, ihr bisher rein auf eine Eidesleistung gerichtetes Hauptbegehren entsprechend schlüssig zu stellen, auf welche Auskünfte im Verfahren sie die Eidesleistung des Beklagten begehrt.
2.3 Der Berufung war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil aufzuheben; der Beklagte wird mit seiner – nur gegen das Eventualbegehren gerichteten - Berufung auf diese Entscheidung verwiesen; ebenso beide Parteien in Bezug auf ihre Kostenrekurse.
3.Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden