(1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Rechtsanwalts wegen eines Disziplinarvergehens ausgeschlossen, wenn
1.innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Kammeranwalts (§ 22 Abs. 1) von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen kein Untersuchungskommissär bestellt oder
2. innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluß gefaßt oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen oder
3. innerhalb von zehn Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Disziplinarerkenntnis gefällt worden ist.
(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt,
1.wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zu Grunde liegenden Sachverhalts ein Strafverfahren nach der StPO geführt wird, für die Dauer dieses Verfahrens;
2. wenn die Berechtigung eines Rechtsanwalts zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft während des Laufes der Verjährungsfrist erlischt, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte.
(3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Fristen, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(4) Begeht der Rechtsanwalt innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/1999)
Art. 17 § 2 DSt · DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Art. 17 § 2 Artikel 17
…35, 46, 48 – 50, 52, 54, 56, 59 – 61, 63 – 65, 67, 78 und 79, BGBl. Nr. 474/1990) § 2. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission gemäß § 59 Abs. 1…
Art. 16 Artikel XVI
…Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den §§ 2, 7, 12, 19, 23, 24, 26, 27, 59 und 62 , BGBl. Nr. 474/1990) Durch dieses Bundesgesetz werden 1. die Richtlinie 2005/60/EG…
Art. 5 Artikel V
…Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 71/1999, zu den §§ 2, 16, 19, 23, 24, 25, 29, 59, 67, 73, 75, 76 und 77 , BGBl. Nr. 474/1990) 1. Dieses Bundesgesetz tritt soweit im folgenden…
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