Der Lauf der Verjährungsfristen des § 2 Abs 1 DSt 1990 wird gem § 2 Abs 2 Z 1 DSt 1990 u.a. dann gehemmt, wenn wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist; und zwar auf Dauer dieses Verfahrens. Eine Einvernahme des Beschuldigten ist für das Vorliegen der Gerichtsanhängigkeit nicht erforderlich. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur hier noch anzuwendenden früheren Rechtslage liegt Gerichtsanhängigkeit (Rechtsanhängigkeit) einer Strafsache vor, sobald irgendeine strafrechtliche Maßnahme (Verfügung), sei es gegen einen bekannten, sei es gegen einen unbekannten Täter getroffen wird. Auch gerichtliche Vorerhebungen sind in diesem Sinne ein gerichtliches Strafverfahren.
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