Einer Verurteilung nach § 2 DSt muss - verfassungskonform im Sinne des Art 7 MRK - zu Grunde liegen, dass sie wegen einer Verletzung von Berufspflichten oder wegen eines Verstoßes gegen Ehre und Ansehen des Standes erfolgt, die sich aus gesetzlichen Regelungen oder aus verfestigten Standesauffassungen (wozu allenfalls Richtlinien oder die bisherige (Standesjudikatur) Judikatur Bedeutung besitzen) ergeben, die in einer dem Klarheitsgebot entsprechenden Bestimmtheit feststehen.
VfGH B 1286/87; Veröff: EvBl 1990,421
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