Ein Verhalten eines Rechtsanwaltes, das lediglich den Zweck verfolgt, den Eindruck zu erwecken, der Standeskollege genieße einen schlechten Leumund, verstößt gegen § 2 DSt 1872 (Vorlage einer Ablichtung der Veröffentlichung über die zeitweile Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, Hinweis auf eingeleitetes, jedoch eingestelltes Strafverfahren).
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