Eine buchstäbliche Anwendung der Norm des § 265 StPO auf das anwaltschaftliche Disziplinarverfahren ist mangels bestimmter Strafsätze für die im § 2 DSt genannten Disziplinarvergehen nicht möglich; die Disziplinarbehörden sollen sich aber bei der Strafbemessung im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 265 StPO von der dieser Gesetzesstelle letztlich zugrunde liegenden Rechtsidee der Rücksichtnahme auf die Vorstrafe, um Nachteile zu beseitigen, die für den Beschuldigten mit einer Teilung des Verfahrens verbunden sein können, leiten lassen.
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