Die bewußt unrichtige Bekanntgabe von Tatsachen durch einen Rechtsanwaltsanwärter gegenüber dem Vertreter der Gegenseite stellt, auch wenn sie auf Weisung des "Chefs des Rechtsanwaltsanwärters" erfolgt, einen Verstoß gegen § 2 DSt dar.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden