Es verstößt nicht gegen § 2 DSt 1872, wenn ein Rechtsanwalt als Vertreter der Firma A der Firma B ein Vergleichsangebot stellt, wonach der Rechtsanwalt der Firma B gegenüber der Firma A keinen Honoraranspruch haben soll (Befriedigung des Rechtsanwaltes der Firma B durch Firma B impliziert).
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