Es würde zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, legte man den § 2 DSt dahin aus, daß im Falle eines Kanzleiwechsels der in der neuen Kanzlei bereits tätige Rechtsanwaltsanwärter sich bis zu dem Zeitpunkt, da er als wieder eingetragen anzusehen ist, jede Standeswidrigkeit erlauben dürfen, ohne disziplinär belangt werden zu können.
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