RS0055035 – OGH Rechtssatz
Ein Verbot der Erhebung der Verjährungseinrede durch einen Rechtsanwalt in eigener Sache ist weder im § 10 Abs 2 RAO, noch im § 2 DSt, noch auch in den §§ 2 und 3 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977) ausgesprochen.