BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20182. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren8. Abschnitt Das Zuschlagsverfahren2. Unterabschnitt Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten§ 141

§ 141Ausscheiden von Angeboten

In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date