Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der S GmbH, vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2025, Zl. W606 2319722 1/22E, betreffend ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. ASFINAG Service GmbH und 2. ASFINAG Alpenstraßen GmbH, beide vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, diese vertreten durch die FSM Rechtsanwälte GmbH in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die mitbeteiligten Parteien (im Folgenden: Auftraggeber) führen unter der Bezeichnung „Reinigungsdienstleistungen Rast und Parkplätze A[...]“ ein offenes Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Erbringung von Unterhalts , Grund und Sonderreinigungen auf Rast und Parkplätzen, unterteilt in 18 Lose, im Oberschwellenbereich durch. Als vergebende Stelle tritt die Bundesbeschaffung GmbH (im Folgenden: vergebende Stelle) auf.
Die Revisionswerberin beteiligte sich am Vergabeverfahren durch Legung eines Angebots in insgesamt 16 Losen. Mit Schreiben vom 5. September 2025 teilte die vergebende Stelle der Revisionswerberin mit, dass ihr Angebot nach Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung in den Losen 1, 2, 4 bis 6 und 8 bis 14 gemäß § 141 Abs. 1 Z 3 und 7 Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) ausgeschieden werde. Die vergebende Stelle begründete die Ausscheidensentscheidung zusammengefasst dahin, die Mehrkostenposition 5 sei gemäß „§ 11 Abs. 2 des Rahmenkollektivvertrages für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal , Fassadenund Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten, Stand 1. Jänner 2025,“ der ÖNORM D 2050 sowie der Leistungsbeschreibung der Lohngruppe 2 der Lohnvereinbarung zuzuordnen. Die Einstufung der Leistung im Angebot der Revisionswerberin „ausschließlich“ in die Lohngruppe 6 verkenne daher die tatsächliche arbeitsrechtliche Bewertung der Tätigkeit und widerspreche den Anforderungen gemäß § 93 BVergG 2018 sowie den Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrages. Im Ergebnis liege eine nicht plausible Zusammensetzung der Preise vor, weshalb das Angebot gemäß § 141 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018 auszuscheiden sei. Im Übrigen sei das Angebot auch gemäß § 141 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 auszuscheiden, weil es Punkt 6.2.3 der Ausschreibungsbestimmungen über die Verpflichtung zur Einhaltung der arbeits , sozial und umweltrechtlichen Vorschriften widerspreche.
2 Gegen diese Ausscheidensentscheidung richtete sich der Nachprüfungsantrag der Revisionswerberin vom 15. September 2025 mit dem Begehren, die Ausscheidensentscheidung für nichtig zu erklären.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht den Nachprüfungsantrag der Revisionswerberin als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
4 In seiner Begründung traf das Verwaltungsgericht zusammengefasst nachstehende Feststellungen:
Zu den zu reinigenden Objekten gehörten in allen gegenständlichen Losen sowohl Rast als auch Parkplätze, bei denen neben einer Unterhaltsreinigung auch die Mehrkostenposition 5 anzubieten gewesen sei. Die Rast und Parkplätze seien im Rahmen der Unterhaltsreinigung täglich im Bereich Boden und im Bereich Ausstattung zunächst einer Voll , dann einer Sicht und zuletzt wieder einer Vollreinigung zu unterziehen. Im Bereich Umgebung sei ein näher abgegrenzter überdachter Bereich dreimal täglich einer Sichtreinigung zu unterziehen; Monitore seien täglich einer Sichtreinigung und, wie die Stelen, 14 tägig einer Vollreinigung zu unterziehen. Im Rahmen der Mehrkostenposition 5 sei jeweils der Preis pro Durchführung für die zwei bzw. viermalige „Grundreinigung innen und außen“ gemäß Punkt 4. der Leistungsbeschreibung anzubieten gewesen.
Unter der Position „A..._4014_Mehrkosten 14“ (Mehrkostenposition 14) sei für Rast und Parkplätze in den gegenständlichen Losen jeweils ein Stundensatz für „diverse Sonderreinigungstätigkeiten (Regiestunden Sonderreinigung) auf dem Objektgelände; Stundenanzahl: 20 Stunden pro Jahr an Werktagen während der Normalarbeitszeit; abgerufen und abgerechnet wird nach tatsächlichem Bedarf und Zeitaufwand“ anzubieten.
Auf Rast und Parkplätzen der Auftraggeber träten Verschmutzungen mit Graffiti auf. Diese könnten, unter anderem bedingt durch die Oberfläche, auf der sie aufgebracht seien, leicht zu entfernen sein oder stark anhaften, ebenso Aufkleber, abhängig von ihrer Machart.
Die Leistungsbeschreibung laute auszugsweise wie folgt:
„1 Allgemeines
1.1 Umfang der Festlegung zur Leistungserfüllung
[01] Die Erbringung und Durchführung der gegenständlichen Reinigungsdienstleistungen (Unterhaltsreinigung, Grundreinigung sowie Sonderreinigung) hat unter Zugrundelegung der Festlegungen in den angeführten Dokumenten zu erfolgen:
den kommerziellen Ausschreibungsbedingungen (Rahmenvereinbarung)
dieser Leistungsbeschreibung/Pflichtenheft
...
das Leistungsverzeichnis
...
die ÖNORM D2050
die ÖNORM D2210, diese Norm gilt nach Maßgabe der Bestimmungen im Pflichtenheft und hinsichtlich der vertragsrechtlichen Bestimmungen nur subsidiär
...
2 Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung
2.1 Leistungsverzeichnis Erläuterungen
[09] Unter dem Begriff Unterhaltsreinigung werden alle im Leistungsverzeichnis aufgelisteten, in Zielvorgaben und in Intervallen definierten, zu erbringenden Reinigungsarbeiten bzw. Arbeiten nach Bedarf (z.B. Sichtreinigung) verstanden. Je nach Erfordernis ist in Teilbereichen eine Desinfektion bzw. desinfizierende Reinigung durchzuführen (siehe Leistungsverzeichnis, Leistungsnutzungsdetails und ggf. Raumbuch).
2.1.1 Mindesterfordernis
[10] Das Leistungsverzeichnis stellt ein Mindesterfordernis dar. Der Auftragnehmer hat ohne Mehrberechnung innerhalb des Reinigungsumfanges stets für einen sauberen und hygienischen Gesamteindruck der zu reinigenden Gebäude( teile) zu sorgen. Diese Verpflichtung besteht nur für die festgelegten Reinigungstage. Soweit daher zur vollständigen und sach und fachgerechten Ausführung der bedungenen Leistung geringfügige weitere Leistungen (Nebenleistungen gem. ÖNORM D2210), die nicht eigens im Leistungsverzeichnis angeführt sind, notwendig sind und mit der vertraglichen Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, sind diese auszuführen. Sie gelten mit den vereinbarten Preisen als abgegolten.
2.1.2 Mehrkosten ‚Geschäftsfallspezifika‘, ‚Leistungsnutzungsdetails‘
[11] Abweichungen bzw. Ergänzungen zum Standardleistungsverzeichnis können in den ‚Geschäftsfallspezifika‘ bzw. ‚Leistungsdetails‘ definiert sein. Die dabei festgelegten Konkretisierungen ändern das Leistungsverzeichnis in diesem Objekt ab.
...
3 Leistungsbeschreibung Grundreinigung
3.1 Grundreinigung bei Böden und gründliche Reinigung
[25] Grundsätzlich versteht der Auftraggeber unter Grundreinigung, insbesondere bei erstmaliger Durchführung, das nasse, maschinelle, chemische und mechanische Entfernen alter Wachs und Polymerbeschichtungen sowie Pflegefilmverkrustungen bzw. sonstiger Verschmutzungen, sowie das gründliche Reinigen der Fugen, Ecken, Ränder und Nahtstellen sowie das Entfernen etwaiger Graffiti/Aufkleber und Kaugummi etc. auf Wänden und Einrichtungsgegenständen innerhalb des Objektes. Weiters beinhaltet die ‚Grundreinigung innen‘ die Reinigung der Lüftungsauslässe, Oberlichten und Fensterflächen innen (Gläser und Rahmen)
[26] Diese ist nach Abruf des Auftraggebers durchzuführen (im Regelfall 4x jährlich) und wird gesondert abgerechnet. Die Reinigungsarbeiten müssen in Absprache mit dem Reinigungsverantwortlichen der Autobahnmeisterei durchgeführt werden, sodass der Betrieb möglichst wenig gestört wird.
...
4 Grundreinigung innen und außen
[39] Es gelten die Bestimmungen gemäß Punkt 2 zuzüglich folgender Leistungsinhalte:
Nass reinigen (z.B. Hochdruck Reiniger) sämtlicher außenliegender, befestigter Bodenflächen (in der Regel Betonfläche) im überdachten Bereich
Reinigung gesamte, vertikale Außenflächen (Fassaden)
Reinigung Oberlichten und Fensterflächen außen (Gläser und Rahmen)
Entfernung Spinnweben u. sonstige Insektenrückstände im gesamten Außenraum des Gebäudes inkl. Deckenuntersicht
Reinigung äußere Glasflächen und Rahmen der regionalen Vitrine und des regionalen Fensters
Reinigung der Außenstützen im überdachten Bereich soweit vorhanden
Graffiti/Aufkleber etc. an der Außenseite des Objekts
Reinigen der Stehtische und Ascher und sonstiger Einrichtungsgegenstände (ausgenommen Getränkeautomat und Verpflegungsautomaten) im überdachten Bereich
Kellerräumlichkeiten: Böden und Leitungen entstauben und saugen
Haustechnikräumlichkeiten exklusive E Technikräume: Böden und Leitungen entstauben und saugen.
...“
Die Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen lauten auszugsweise:
„6.4 Angebotspreise
...
6.4.1 Unterhaltsreinigung
[131] Für die Unterhaltsreinigung wird auf Basis der Flächenangaben, des Leistungsverzeichnisses und der Einheitspreise ein Monatspreis (‚Monatspauschale‘) und auf Basis dieses Monatspreises (= 1/12 des Jahrespreises) automatisch ein Jahrespreis errechnet.
...
6.4.2 Grundreinigung
...
6.4.3 Mehrkosten (MK)
[138] in der Spalte ‚Leistungsnutzungsdetails‘ sind die anfallenden Sonderleistungen definiert, die zwingend gemäß den Angaben im Angebotsblatt anzubieten sind.
...
6.9 Prüfung von nicht plausiblen Flächenleistungen Prüfung der Angemessenheit der angebotenen Preise
...
[155] Zum Zweck der Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung werden Preisbestandteile der Unterhaltsreinigung als wesentliche Positionen festgelegt. Nicht wesentliche Preisbestandteile sind die Grundreinigung und die Mehrkostenpositionen in der Unterhaltsreinigung.
...
6.10 Fehlen bewertungsrelevanter Angaben
[177] Weiters werden Angebote, bei denen auch nur eine bewertungsrelevante Angabe (z.B. zugrunde liegender kalkulatorischer Stundensatz und/oder Pauschalen für die Grundreinigung, Unterhaltsreinigung, Mehrkosten, Preisangebote von einem zu einem Los gehörenden (Teil ) Objekt, einzusetzende Maschinen etc.) fehlt, ausgeschieden.
...
6.14 Bewertung der Angebote
6.14.1 Zuschlagskriterien für Los 01 bis Los 14
[184] Die Bewertung erfolgt nach dem Bestangebotsprinzip unter Zugrundelegung folgender Zuschlagskriterien, die Rahmenvereinbarung wird daher je Los mit jenem nicht auszuscheidenden Bieter geschlossen, dessen Angebot insgesamt die höchste Punktezahl erreicht hat.
6.15 Zuschlagskriterien Preis (max. 70 Punkte) für Los 01 bis Los 14
6.15.1 Bewertungsmethode Gesamtpreis
[185] Für die Berechnung des bewertungsrelevanten Gesamtpreises für die Unterhaltsreinigung, die Grundreinigung und die Mehrkosten für ein Los werden
die laufende Unterhaltsreinigung für ein Kalenderjahr (Flächen m² der Raumkategorie/Leistungsart x Einheitspreis der Raumkategorie/Leistungsart x 12),
die Mehrkosten 1 bis 20 für ein Jahr und
eine 4x jährliche beauftragte Grundreinigung (Preis pro Gesamtdurchführung)
herangezogen.
...“
5 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, die vorliegend wesentliche Rechtsfrage sei, ob der Mehrkostenposition 5, in der der Preis pro Durchführung für die zwei bzw. viermalige Grundreinigung innen und außen anzubieten gewesen sei, die Lohngruppe 2 oder 6 der Lohnvereinbarung zugrunde zu legen sei. Lohngruppe 6 der Lohnvereinbarung erfasse Arbeitnehmerinnen, die in der „ständigen (Unterhalts ) Reinigung“ in unter anderem Industrie und Gewerbebetrieben, Verwaltungsgebäuden, in Verkehrsmitteln und Verkehrseinrichtungen, Tourismus und Freizeiteinrichtungen oder auf anderen vergleichbaren Arbeitsstellen beschäftigt würden. Demgegenüber erfasse Lohngruppe 2 der Lohnvereinbarung unter anderem Sonderreinigerinnen sowie Arbeitnehmerinnen mit abgeschlossener Lehrzeit, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Reinigungstechnik nicht oder nicht erfolgreich abgelegt hätten. Sonderreinigerinnen seien ausweislich der Lohnvereinbarung Personen, die zur ständigen Reinigung von Fenstern und Fassaden, in der Bauendreinigung nach Professionistinnen, „in der Grundreinigung“, in der sonstigen Spezialreinigung (z. B. Maschinenreinigung, Teppichreinigung, Steinreinigung) unter anderem in Industrie und Gewerbebetrieben, Verwaltungsgebäuden, Verkehrsmitteln und Verkehrseinrichtungen oder auf anderen vergleichbaren Arbeitsstellen, sowie in der technischen Hausbetreuung (Hausservice) eingesetzt würden. Im Rahmenkollektivvertrag sei für Lohngruppe 2 ein höherer Mindeststundenlohn als für Lohngruppe 6 festgelegt.
Bereits der Wortlaut der Überschrift von Punkt 4. der Leistungsbeschreibung „Grundreinigung innen und außen“ spreche dafür, dass die Auftraggeberin in Punkt 4. eine Grund und keine Unterhaltsreinigung nachfrage. Der Einleitungssatz von Punkt 4. stelle klar, dass die Bestimmungen des Punktes 2. der Leistungsbeschreibung „zuzüglich“ der sohin folgenden Leistungsinhalte gelten. Durch diese Präposition komme zum Ausdruck, dass die unter Punkt 4. ausdrücklich angeführten Leistungen zu den sich aus dem Verweis ergebenden Leistungen hinzukämen. Eine Bieterin habe folglich nicht allein mit Blick auf den Verweis auf Punkt 2. der Leistungsbeschreibung annehmen können, dass auch bei Punkt 4. nur die für eine Unterhaltsreinigung charakteristischen Leistungen anzubieten seien. Vielmehr habe eine Bieterin auch die hinzutretenden Leistungen bei ihrer Angebotslegung für die Mehrkostenposition 5 berücksichtigen müssen. Sohin komme der konkreten, zehn Punkte umfassenden Aufzählung von spezifischen über Punkt 2. hinausgehenden Leistungsinhalten für Punkt 4. entscheidende Bedeutung zu. Zu diesen Punkten zählten unter anderem die Reinigung der gesamten vertikalen Außenflächen (Fassaden), der Oberlichten und Fensterflächen außen (Gläser und Rahmen), die Entfernung von Spinnweben und sonstigen Insektenrückständen im gesamten Außenraum des Gebäudes inklusive Deckenuntersicht, die Reinigung der Außenstützen im überdachten Bereich und Graffiti, Aufkleber etc. an der Außenseite des Objekts.
Spezifisch unter Punkt 4. zu erbringende Leistungen wie an der Außenseite der Objekte befindliche Graffiti und Aufkleber stellten somit keinen Teil einer Unterhaltsreinigung dar. Folgerichtig sei aus den Ausschreibungsunterlagen auch ersichtlich, dass ebenso das Entfernen etwaiger Graffiti/Aufkleber auf Wänden und Einrichtungsgegenständen „innerhalb des Objektes“ Teil der Grundreinigung gemäß Punkt 3. der Leistungsbeschreibung sei. Unter Berücksichtigung der gemäß Punkt 1.1 der Leistungsbeschreibung zu beachtenden ÖNORM D 2050 und ÖNORM D 2210 folge, dass die Mehrkostenposition 5 nicht ausschließlich Leistungen der Unterhaltsreinigung umfasse. Eine abweichende Festlegung im Hinblick auf die Graffitientfernung gemäß ÖNORM D 2210 durch die Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen sei nicht ersichtlich. Hinzu trete, dass die „Grundreinigung innen und außen“ gemäß Punkt 4. zwei bis viermal jährlich nachgefragt bzw. abgerufen werden könne. Das Leistungsbild unterscheide sich daher für BieterInnen klar erkennbar auch im Hinblick auf ihren zeitlichen Rhythmus von der ständig zu erbringenden (Unterhalts )Reinigung.
In vielen Stellen der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen werde zwischen der Unterhalts , der Grundreinigung und den Mehrkosten getrennt. Gerade die Mehrkosten seien nicht den Unterhaltskosten als integraler Bestandteil zugeordnet. Dies ergebe sich etwa aus Punkt 6.4, aus dem hervorgehe, dass die Unterhaltsreinigung, die Grundreinigung und die Mehrkosten getrennt anzubieten und auszuweisen seien. Ebenso setze sich gemäß Punkt 6.14.1 bzw. 6.16.4 das Zuschlagskriterium Preis (für unterschiedliche Lose) aus dem Gesamtpreis für die Unterhalts , die Grundreinigung sowie die Mehrkosten zusammen. In Punkt 6.4.3 „Mehrkosten (MK)“ werde überdies auch auf die „Leistungsnutzungsdetails“ im Angebotsblatt, die die anfallenden „Sonderleistungen“ definieren, verwiesen. Insofern sei dem Vorbringen der Revisionswerberin, in Punkt 6.9 werde festgelegt, dass nicht wesentliche Preisbestandteile „die Grundreinigung und die Mehrkostenpositionen in der Unterhaltsreinigung“ seien, nicht zu folgen. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass in Punkt 2.1.2 (Unterpunkt zur Unterhaltsreinigung) auf Festlegungen zu den Mehrkosten Bezug genommen werde, nicht aber in Punkt 3. „Grundreinigung“, ergebe sich, dass alle Mehrkostenpositionen der Unterhaltsreinigung zuzuordnen seien.
Auch aus dem Verweis der Revisionswerberin auf die Mehrkostenposition 14 ergebe sich nichts Gegenteiliges. Unstrittig erfordere diese Mehrkostenposition die Angabe von Stundensätzen für Sonder und nicht Unterhaltsreinigungen. Die Mehrkostenposition 14 lasse nicht den Schluss zu, dass die Entfernung von Graffiti ausschließlich über diese Position abgerufen werden solle und die Leistungsbeschreibung der „Grundreinigung innen und außen“ folglich nur die Entfernung leicht anhaftender Graffiti bzw. Aufkleber erfordere. Punkt 4. sei eine Differenzierung zwischen verschiedenen Arten von Graffiti und ob diese leicht oder stark anhaften nicht zu entnehmen. Im Übrigen hätten die Auftraggeber nachvollziehbar dargelegt, dass die Entfernung von stark haftenden Verschmutzungen grundsätzlich im Rahmen der halb bzw. vierteljährlichen „Grundreinigung innen und außen“ zu erfolgen habe und nur im Bedarfsfall (wie etwa bei sexistischen oder sonst bedenklichen Graffiti) eine sofortige Entfernung beauftragt werde.
Die Grundreinigung sei der Lohngruppe 2 der Lohnvereinbarung zugeordnet. § 11 Abs. 1 des Rahmenkollektivvertrages lege fest, dass Arbeitnehmerinnen ausgenommen jene mit abgeschlossener Lehrzeit bzw. mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung nach der tatsächlichen Tätigkeit zu entlohnen seien. Arbeitnehmerinnen, die einvernehmlich zu Arbeiten herangezogen würden, die einer höheren Lohngruppe entsprächen, seien für diesen Verwendungszeitraum entsprechend der höheren Lohngruppe zu entlohnen. Bei den im Rahmenkollektivvertrag vorgesehenen Stundensätzen handle es sich um Mindestlöhne. Es könne daher dahinstehen, ob die Revisionswerberin in ihrer Kalkulation die im Rahmen der „Grundreinigung innen und außen“ zu erbringenden Leistungen weiter aufgliedere oder einheitlich betrachte, solange für alle zu erbringenden Tätigkeiten das mindestkollektivvertragliche Entgelt gezahlt werde. Die Leistungen in Punkt 4. „Grundreinigung innen und außen“ seien daher als „Grundreinigung“ im Sinne der Lohnvereinbarung zu verstehen, die nicht ausschließlich der Lohngruppe 6 zuzuordnen seien.
Vorliegend habe die Revisionswerberin in ihrem Angebot der Mehrkostenposition 5 allein Personalkosten der im Vergleich zur Lohngruppe 2 schlechter eingestuften Lohngruppe 6 zugrunde gelegt. Damit entspreche das Angebot der Revisionswerberin nicht der in den Ausschreibungsunterlagen gebotenen Einhaltung der in Österreich geltenden arbeitsund sozialrechtlichen Rechtsvorschriften samt den einschlägigen Kollektivverträgen und verstoße insofern in den gegenständlichen Losen gemäß § 141 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 gegen die Ausschreibungsbestimmungen.
Würde das ursprüngliche Angebot der Revisionswerberin erst aufgrund einer geforderten Änderung infolge eines im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung festgestellten Mangels ausschreibungskonform, würde dadurch das Angebot inhaltlich verändert und damit die Wettbewerbsstellung der Bieterin zu Lasten der anderen Bieterinnen unzulässig verbessert. Der Mangel des Angebots der Revisionswerberin sei daher unbehebbar.
Da die vertiefte Angebotsprüfung aus den dargelegten Gründen zur Mehrkostenposition 5 ergeben habe, dass das Angebot der Revisionswerberin für die gegenständlichen Lose eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweise, sei das Angebot auch gemäß § 141 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018 zu Recht ausgeschieden worden.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revisionswerberin richtet sich im Zulässigkeitsvorbringen ihrer Revision gegen die Auslegung der Ausschreibungsunterlagen im angefochtenen Erkenntnis, dass Leistungen in Punkt 4. der Leistungsbeschreibung als „Grundreinigung“ im Sinne der Lohnvereinbarung zu verstehen seien und somit Leistungen der Mehrkostenposition 5 nicht gemäß Lohngruppe 6, sondern gemäß Lohngruppe 2 der Lohnvereinbarung zu vergüten seien.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob ein Angebot einen zum Ausscheiden führenden Mangel aufweist, am Maßstab der Ausschreibungsbestimmungen zu messen. Die Überprüfung des Vorliegens des Ausscheidenstatbestandes erfordert somit die Auslegung der bestandfesten Ausschreibungsbedingungen und der vom betreffenden Bieter erstatteten Angebotslegung.
Ausschreibungsbestimmungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlichen fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen.
Die Prüfung der Ausschreibungskonformität eines Angebotes stellt dabei wie die Revisionswerberin im Zulässigkeitsvorbringen selbst ausführtstets eine im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen oder Ausschreibungsunterlagen nicht revisibel ist, weil der fallbezogenen Auslegung grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Auslegung einer Erklärung bzw. vorliegend von Ausschreibungsunterlagen ist nur dann als revisibel anzusehen, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl. zu alldem VwGH 18.9.2019, Ra 2018/04/0096, Rn. 16 bis 18, mwN). Auch der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles eine andere Auslegung der Erklärung bzw. vorliegend der Ausschreibungsunterlagen gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046, Rn. 27, mwN).
11 Mit den einzelnen im Zulässigkeitsvorbringen aufgezeigten Argumenten für eine andere Auslegung der Ausschreibungsunterlagen im Sinne ihres ausgeschiedenen Angebots, dass die Leistungen des Punktes 4. der Leistungsbeschreibung nicht als „Grundreinigung“, sondern als „Unterhaltsreinigung“ zu qualifizieren seien und daher die Leistungen der Mehrkostenposition 5 der Lohngruppe 2 der Lohnvereinbarung zugeordnet werden könnten, zeigt die Revisionswerberin keine krasse Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Auslegung der Ausschreibungsunterlagen auf.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Jänner 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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