BFA-VG
Gliederung
2. TEIL: BESONDERER TEIL
2. Hauptstück Rechtsberatung
§ 52a Rückkehrberatung, Rückkehrhilfe und Reintegrationsunterstützung
(1) Ein im Bundesgebiet aufhältiger Fremder kann unabhängig von seinem Aufenthaltsstatus Rückkehrberatung durch die Rückkehrberatungsstellen der Bundesagentur in Anspruch nehmen. Die Rückkehrberatung umfasst die Abklärung der Perspektiven, Pflichten und Folgen allfälliger Pflichtverletzungen vor, während und nach Abschluss des Verfahrens.
(2) Ein Fremder, der ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Abs. 3 in Anspruch nimmt, hat gegenüber der Rückkehrberatungsstelle eine Erklärung über seine Rückkehrbereitschaft abzugeben; in den übrigen Fällen (Abs. 4 oder 5) kann er eine solche Erklärung abgeben. Mit dem Fremden kann hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden, die nähere Angaben über den weiteren Ablauf, allfällige Mitwirkungspflichten und den zeitlichen Rahmen der freiwilligen Ausreise enthalten kann.
(3) Ein Rückkehrberatungsgespräch ist verpflichtend in Anspruch zu nehmen, wenn
1. gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung – wenn auch nicht rechtskräftig – erlassen wird,
2. gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar wird,
3. gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar wird oder
4. gegen einen Antragsteller eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar wird.
Wenn das Asylverfahren beschleunigt geführt wird (§ 27a AsylG 2005) oder beabsichtigt ist, gegen den Asylwerber oder Fremden eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, so kann eine Rückkehrberatung bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit Verfahrensanordnung angeordnet werden. Darüber hinaus sind Rückkehrberatungsstellen ermächtigt, Fremden, gegen die eine Rückkehrentscheidung – wenn auch nicht rechtskräftig – erlassen wurde, weitere Rückkehrberatungsgespräche anzubieten. Fremde sind im Falle eines nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet, dieses in Anspruch zu nehmen.
(4) Eine Rückkehrberatung kann bei Bedarf bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit Verfahrensanordnung angeordnet werden, wenn
1. das Asylverfahren beschleunigt geführt wird (Art. 42 der Verfahrensverordnung),
2. beabsichtigt ist, gegen den Antragsteller oder Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, oder
3. ein Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes nach Kapitel IV der Verfahrensverordnung eingeleitet wird.
(5) Das Bundesamt und die Rückkehrberatungsstellen sind ermächtigt, Fremden, gegen die eine Rückkehrentscheidung – wenn auch nicht rechtskräftig – erlassen wurde, weitere Rückkehrberatungsgespräche anzubieten. Fremde sind im Falle eines nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet, dieses in Anspruch zu nehmen.
(6) Fremde haben ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch (Abs. 3, 4 oder 5) unverzüglich, längstens binnen zehn Tagen ab Entstehen der Verpflichtung in Anspruch zu nehmen. Wird bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt, so ist das Rückehrberatungsgespräch spätestens am nächsten Werktag in Anspruch zu nehmen. Das Bundesamt hat die Rückkehrberatungsstellen von allen nach dem ersten oder zweiten Satz bestehenden Verpflichtungen, einschließlich des Verpflichtungsgrundes, in Kenntnis zu setzen.
(7) Das Bundesamt hat ein Informationsblatt zur Verpflichtung zur Rückkehrberatung zu erstellen. Dieses ist beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht bereitzuhalten. Wird in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 die Rückkehrentscheidung aufgrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durchsetzbar, so hat das Bundesverwaltungsgericht dem Fremden das Informationsblatt gemeinsam mit dieser Entscheidung zuzustellen. In den übrigen Fällen ist das Informationsblatt vom Bundesamt auszufolgen.
(8) Die zuständige Rückkehrberatungsstelle hat das Bundesamt, in den Fällen des Abs. 7 dritter Satz das Bundesverwaltungsgericht darüber zu informieren, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt und Ergebnis ein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden hat. Das Ergebnis eines Rückkehrberatungsgespräches umfasst alle verfahrensrelevanten Informationen für den Rückkehrprozess, jedenfalls die Information und Begründung über die Rückkehrwilligkeit oder -unwilligkeit und die weitere Vorgehensweise. Hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder im Rahmen einer verpflichtenden Rückkehrberatung erklärt, nicht rückkehrbereit zu sein (Abs. 2 erster Satz), oder eine verpflichtende Rückkehrberatung nicht oder nicht fristgerecht (Abs. 6) in Anspruch genommen, so ist davon die zuständige Landespolizeidirektion in Kenntnis zu setzen, soweit dies für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 120 Abs. 1b FPG erforderlich ist.
(9) Einem zur dauerhaften freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland oder einen sonst in Betracht kommenden Zielstaat bereiten, im Bundesgebiet aufhältigen Fremden kann unabhängig von seinem Aufenthaltsstatus Rückkehrhilfe gewährt werden. Die Rückkehrhilfe kann die organisatorische Unterstützung der Ausreise und bei Bedürftigkeit finanzielle Unterstützung, wie beispielsweise Übernahme der Reisekosten und sonstige Geld- oder Sachleistungen umfassen, wobei finanzielle Unterstützung nur einmalig gewährt werden kann. Im besonderen Bedarfsfall kann eingeschränkte Rückkehrhilfe auch bei zwangsweiser Außerlandesbringung gewährt werden.
(10) Einem Fremden kann bei dauerhafter Rückkehr in das Herkunftsland oder einen sonst in Betracht kommenden Zielstaat Reintegrationsunterstützung durch das Bundesamt gewährt werden.
§ 52a BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 52a Rückkehrberatung, Rückkehrhilfe und Reintegrationsunterstützung
…§ 52a. (1) Ein im Bundesgebiet aufhältiger Fremder kann unabhängig von seinem Aufenthaltsstatus Rückkehrberatung durch die Rückkehrberatungsstellen der Bundesagentur in Anspruch nehmen. Die Rückkehrberatung umfasst die Abklärung…
§ 24 Erkennungsdienstliche Behandlung
…Namen ein noch geltendes Einreise- oder Aufenthaltsverbot erlassen worden, 8. ihm ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisepass ausgestellt werden soll, 9. ihm Rückehrhilfe gemäß § 52a gewährt werden soll oder 10. die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist. (2) Die erkennungsdienstliche Behandlung und Personenfeststellung kann auch von Organen des öffentlichen…
§ 2 BBU-G · BBU-G · BBU-Errichtungsgesetz
§ 2 Aufgaben der Bundesagentur
…Verfahrensvertretung) sowie b) vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 BFA-VG (Rechtsberatung und -vertretung), 3. die Durchführung der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFA-VG , 4. die Zurverfügungstellung von Menschenrechtsbeobachtern zum Zweck der systematischen Überwachung von Abschiebungen gemäß § 46 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 ( FPG ), BGBl. …
§ 13 Rechtsberatung
…Antragsteller oder Fremden darf nicht von demselben Beschäftigten der Bundesagentur Rechtsberatung ( §§ 49 bis 52 BFA-VG ) und Rückkehrberatung oder Rückkehrhilfe ( § 52a BFA-VG ) gewährt werden. (6) Für die Rechtsberatung richtet die Bundesagentur einen eigenen Geschäftsbereich ein (Geschäftsbereich Rechtsberatung). Diesem steht eine fachlich weisungsfreie und jeweils nach Maßgabe des…
§ 57 FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 57 Wohnsitzauflage
…vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige 1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch ( § 52a Abs. 3 BFA-VG ) nicht in Anspruch genommen hat; 2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das…
§ 120 Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt
…seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachkommt, nachdem eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist, und ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 3 BFA-VG in Anspruch genommen oder bis zum Ablauf der Frist gemäß § 52a Abs. 6 BFA-VG aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht…
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