Der mit dem FrÄG 2017 eingeführte Verwaltungsstraftatbestand des § 120 Abs. 1b FrPolG 2005 idF BGBl. I Nr. 27/2020 hat (u.a.) zwei Anwendungsvoraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen: Dies sind zunächst der Eintritt der Rechtskraft und die Durchsetzbarkeit der gegen den Fremden bestehenden Rückkehrentscheidung. Die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 52 Abs. 8 Satz 1 FrPolG 2005 grundsätzlich mit dem Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar. In den meisten Fällen wird daher der Eintritt der Rechtskraft mit jenem der Durchsetzbarkeit zeitlich zusammenfallen (zu den Ausnahmen vgl. etwa § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014). Die zweite Voraussetzung stellt auf die Pflicht zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG 2014 ab (vgl. dazu ausführlich die Erläuterungen zum Initiativantrag 2285/A BlgNR 25. GP 74, zum FrÄG 2017). Die Strafbarkeit nach § 120 Abs. 1b FrPolG 2005 setzt überdies voraus, dass der Ausreisepflicht "aus vom Fremden zu vertretenden Gründen" nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0271).
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