IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Februar 2020, Zl. „ XXXX “, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
The Federal Administrative Court, through Judge Mag. Dr. Florian Schiffkorn sitting alone, regarding the complaint lodged by Happy AKHUE, born on 7 February 1998, nationality Nigeria, against the notice of decision issued by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum on 10 February 2020, file number „1126195203 – 190428635 / BMI-BFA_SZB_RD“, has found:
A)
The complaint is dismissed as unfounded.
B)
Review pursuant to art. 133, sec. 4, Federal Constitutional Law [B-VG] is inadmissible.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 11. August 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde nach einem mit Italien durchgeführten Dublin-Konsultationsverfahren aufgrund der Zuständigkeit Italiens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. März 2017 im Beschwerdewege als unzulässig zurückgewiesen, die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin und die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Italien bestätigt.
Ihrer geplanten Außerlandesbringung entzog sich die Beschwerdeführerin in weiterer Folge, indem sie in die Anonymität abtauchte und für die belangte Behörde nicht mehr greifbar war.
Am 26. Juli 2018, somit nach Ablauf der Überstellungsfrist nach Italien, stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 12. November 2018 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen des am 27. November 2018 durchgeführten Rückkehrberatungsgesprächs erklärte die Beschwerdeführerin ausdrücklich, nicht rückkehrwillig zu sein.
Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 2018 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. April 2019 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Die Frist für eine freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin endete am 15. April 2019. Sie kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.
Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 19. September 2019 wurde der Beschwerdeführerin gemäß „§ 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG“ aufgetragen, binnen drei Tagen durchgängig bis zu ihrer Ausreise in einer näher bezeichneten Bundesbetreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen.
Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2019 das Rechtsmittel der Vorstellung.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführerin gemäß „§ 57 Abs. 1 FPG“ aufgetragen, unverzüglich und bis zu ihrer Ausreise durchgängig in einer näher bezeichneten Bundesbetreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt I). Darüber hinaus wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß „§ 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF“ ausgeschlossen (Spruchpunkt II).
Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 2. März 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
A) 1. Feststellungen
Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria, ledig und kinderlos sowie gesund und erwerbsfähig. Ihre Identität steht nicht fest.
Nach der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz vom 11. August 2016 aufgrund der Zuständigkeit Italiens, entzog sich die Beschwerdeführerin einer Außerlandesbringung nach Italien, indem sie in die Anonymität abtauchte.
Nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahren in Österreich erwuchs auch die gegen die Beschwerdeführerin erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft, wobei die Frist für eine freiwillige Ausreise am 15. April 2019 endete.
Sie kam ihrer Ausreiseverpflichtung erneut nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.
Im Rahmen eines Rückkehrberatungsgespräch mit dem „Verein Menschenrechte Österreich“ am 27. November 2018 erklärte die Beschwerdeführerin ausdrücklich, nicht rückkehrwillig zu sein.
Ein von der belangten Behörde angestrengtes Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für die Beschwerdeführerin ist nach wie vor anhängig.
A) 2. Beweiswürdigung
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde Beweis erhoben.
Da die Beschwerdeführerin entweder nicht imstande oder nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht ihre Identität nicht fest.
A) 3. Rechtliche Beurteilung
A) 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
1. § 46a Abs. 1 und Abs. 3, § 57 Abs. 1, 2 und 6 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2020, lauten:
„Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2.deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2) …
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) …
Wohnsitzauflage
§ 57 (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder
2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
1.entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;
4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(3) …
(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.“
2. § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, lautet:
„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 13 (1) …
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides … wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) …“.
A) 3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
A) 3.2.1. Zur Wohnsitzauflage (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht ist der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht ex lege gemäß § 46a Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 zu dulden, da keine der in Z 1 bis 4 leg. cit. normierten Tatbestandsvoraussetzungen verwirklich ist. Schließlich versucht die belangte Behörde derzeit, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft von Nigeria zu erreichen, sodass es spekulativ ist, wenn die Beschwerdeführerin meint, ihre Abschiebung wäre aus tatsächlichen, von ihr nicht zu vertretenden Gründen unmöglich.
Angesichts des Umstandes, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht gemäß § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 geduldet ist und darüber hinaus – ausgehend von den unter Punkt A) 1. getroffenen Feststellungen – die gerechtfertigte Annahme besteht, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird, ist der Tatbestand des § 57 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erfüllt, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
A) 3.2.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):
Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
Dass die Voraussetzung des § 13 Abs. 2 VwGVG im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt ist, wird in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Da die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht ausreisewillig ist und damit nach der Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gegen sie den Ausreisebefehl nicht befolgte und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, kann der Annahme der belangten Behörde, dass die Vorbereitung ihrer Außerlandesbringung zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist, nicht entgegengetreten werden. Schließlich ist aus ihrem Erstverfahren die Neigung der Beschwerdeführerin, sich dem Zugriff der Behörden durch Untertauchen zu entziehen, aktenkundig.
Es lag für die belangte Behörde somit – vor dem Hintergrund der unter A) 1. getroffenen Feststellungen – auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung vom Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen waren.
A) 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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