§ 43 Allgemeine Dienstpflichten
§ 43 Allgemeine Dienstpflichten — BDG 1979
§ 43 Allgemeine Dienstpflichten — BDG 1979
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40114909
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(1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.