Ro 2025/09/0002 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Auch im öffentlichen Dienst können wie in anderen Arbeitsbereichen keineswegs nur perfekt und fehlerfrei arbeitende "Mustermenschen" zur Verfügung stehen und mit einzelnen "schwachen Leistungen", einer gelegentlichen "Flüchtigkeit" oder Ähnlichem normalerweise die Pflicht zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Besorgung der dienstlichen Aufgaben im Sinne des § 43 Abs. 1 BDG 1979 nicht verletzt werden (sogenannte Bagatellverfehlungen; VwGH 19.9.2001, 99/09/0202). Dies gilt sinngemäß auch für angelastete Verletzungen des § 44 Abs. 1 BDG 1979.