Spruch
IM NAMEN DER REPUBLK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Dr. Albert SLAMANIG über die Beschwerde des KI XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13.05.2025, GZ. 2025-0.338.312, betreffend Aufschub des Ruhestands (§§ 13 Abs. 2 BDG 1979) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 13 Abs. 2 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Kontrollinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht seinen Dienst im Fachbereich Einsatzangelegenheiten der Landespolizeidirektion XXXX .
I.2. Mit Schreiben vom 08.04.2025 beantragte er Aufschub seines Ruhestandes gemäß § 13 Abs. 2 BDG 1979. Begründend führte er aus, dass er aus gesundheitlicher Sicht weiterhin geeignet sei, seinen Dienst auszuüben. Durch seine langjährige Tätigkeit im Bereich der Fußballszene habe er sich wertvolle Kenntnisse angeeignet und verfüge über ein großflächiges internationales Netzwerk. Dies sei für den polizeilichen Einsatz bei Fußballspielen von größter Bedeutung.
I.3. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid vom 13.05.2025 dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
„Ihr Antrag vom 08.04.2025 auf Aufschub der Versetzung in den Ruhestand gemäß § 13 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) wird zurückgewiesen.“
In der Begründung wurde unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Aufschub des Übertritts in den Ruhestand habe. Daher bestehe kein Recht auf inhaltliche Absprache in Form eines Bescheides.
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der bekämpfte Bescheid rechtswidrig zustandegekommen sei, weil er auf ein rechtswidrig geführtes Ermittlungsverfahren gründe. Bei einem ordnungsgemäß geführten Verfahren sei die belangte verpflichtet, sich mit dem Inhalt des § 13 (2) BDG 1979 inhaltlich auseinandersetzen, weil der Herr Bundesminister zuständige Behörde und somit zur Inhaltlichen Prüfung normativ verpflichtet sei.
In Bezug auf seinen Antrag vom 08.04.2025 führe er auch in der gegenständlichen Beschwerde in Wiederholung aus, dass er seinen Antrag auf Aufschub zur Ruhestandsversetzung gem. § 13 (2) BDG 1979 vollinhaltlich aufrecht halte. Trotz der gegenständlichen Zurückweisung seines Antrages sei er noch immer der vollen Überzeugung, dass er für seinen langjährigen Arbeitgeber, noch einen Mehrwert in der Aufgabenerfüllung bringe.
Es werde daher beantragt,
den Bescheid zu beheben und
die inhaltliche Prüfung im Sinne des § 13 (2) BDG 1979, im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens mit etwaig erforderlichen Anhörungen zum Sachverhalt, inwieweit für den Bundesminister für Inneres dienstliche Interessen beim weiteren Verbleib seiner Person abgeleitet werden können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Kontrollinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht seinen Dienst im Fachbereich Einsatzangelegenheiten der Landespolizeidirektion XXXX . Gemäß § 13 BDG 1979 würde er mit Ablauf des 28.02.2026 in den Ruhestand treten.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit der Ruhestandsversetzung auf Antrag betreffend – keine Senatszuständigkeit, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
§ 13 BDG 1979 lautet wie folgt:
„Übertritt in den Ruhestand
§ 13. (1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).
(2) Der zuständige Bundesminister kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.“
Der "Übertritt in den Ruhestand" infolge Erreichens der Altersgrenze erfolgt ebenso wie die "Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung" bei Vorliegen der jeweils normierten Voraussetzungen, ohne dass es dazu eines "konstitutiven" Bescheides der Dienstbehörde bedürfte. Dagegen ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber dem Beamten ein subjektives Recht auf Aufschub seines Übertrittes in den Ruhestand nach Erreichen der in Abs. 1 leg. cit. vorgesehenen Altersgrenze oder auf fehlerfreies Ermessen der Behörde in der Versagung des Aufschubes einräumen wollte. Da § 13 Abs. 2 BDG 1979 dem Beamten ein subjektives Recht nicht einräumt, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht zurück (vgl. VwGH, 29.04.2011, GZ. 2010/12/0091 mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung war daher auf das inhaltliche Vorbringen des Beschwerdeführers, womit dieser Gründe für einen allfälligen Aufschub seines Übertritts in den Ruhestand ins Treffen führte, nicht weiter einzugehen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag vom 08.04.2025 zurückgewiesen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und zwei VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 BDG 1979 als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.